PPWR-Compliance bei Transportverpackungen: Wer ist Erzeuger von Karton, Klebeband und Versandlabel?

Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle („PPWR”). Die Verordnung stellt alle Beteiligten in der Lieferkette, von den wirtschaftlichen Herstellern der Verpackungsmaterialien über Großhändler bis zu Onlinehändlern, vor erhebliche Herausforderungen und wird zu einer zentralen Compliance-Aufgabe. Die aktuellen Hinweise der EU-Kommission sorgen für offene Rechtsfragen bei Herstellern, Händlern und Onlinehändlern, die wir im folgenden beantworten.

Hintergrund und Anlass

Eine der zentralen Fragen unter der PPWR ist die zutreffende Einordnung der beteiligten Wirtschaftsakteure in der Lieferkette. Hiervon hängt ab, welche konkreten regulatorischen Pflichten der jeweilige Wirtschaftsakteur als Erzeuger, Hersteller, Lieferant, Importeur, Vertreiber, Bevollmächtigter oder Endvertreiber erfüllen muss.

Kurz vor Geltungsbeginn der PPWR hat die EU-Kommission mit ihrer Auslegung der PPWR in ihrem am 3. August 2026 veröffentlichten FAQ mehr Verwirrung gestiftet als Klarheit geschaffen. Nach der aktuellen FAQ der EU-Kommission wird bei unbedruckten, standardisierten Kartons grundsätzlich der physische Hersteller als Erzeuger angesehen. Das bloße Aufrichten, Befüllen oder Anbringen eines Versandlabels soll den Verwender danach grundsätzlich nicht zum Erzeuger machen. Bei Transportverpackungen bestehen allerdings weiterhin Abgrenzungsfragen, insbesondere wenn mehrere Verpackungselemente wie Karton, Klebeband und Folie zusammen eingesetzt werden.

Wörtlich führt die EU-Kommission aus:

„A cardboard box has reached its final form even if it is flat and requires folding. If the box has a name or trademark on it, the company carrying the name or owning the trademark will be the ‘manufacturer’. For unbranded, standardized cardboard boxes, the company that physically manufactures the boxes will be ‘manufacturer’. If a company adds a sticker on the box for shipment purposes, it is not considered to be branding, and this company should not be considered ‘manufacturer’.“

Dies lässt sich sinngemäß wie folgt übersetzen:

„Ein Karton hat seine endgültige Form erreicht, auch wenn er flach ist und noch aufgefaltet werden muss. Trägt der Karton einen Namen oder eine Marke, gilt das Unternehmen, dessen Name auf dem Karton angegeben ist oder dem die Marke gehört, als „Erzeuger“. Bei unmarkierten, standardisierten Kartons gilt das Unternehmen, das die Kartons tatsächlich herstellt, als „Erzeuger“. Bringt ein Unternehmen zu Versandzwecken einen Aufkleber auf dem Karton an, gilt dies nicht als (Marken-)Kennzeichnung; dieses Unternehmen ist daher nicht als „Erzeuger“ anzusehen.“

Es stellt sich trotz (oder gerade wegen) der neuen Handreichung der Kommission weiterhin die zentrale Frage: Wer gilt als Erzeuger der (Transport-)Verpackung und muss die gesetzlichen Pflichten erfüllen? Dieser Beitrag soll dies näher beleuchten.

Der Verpackungsbegriff als Ausgangspunkt

Fragen nach den Anforderungen der PPWR stellen sich nur, wenn ihr Anwendungsbereich eröffnet ist. Maßgeblich hierfür ist, ob der betreffende Gegenstand oder das Produkt unter den Verpackungsbegriff des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR fällt. Danach ist Verpackung jeder Gegenstand, unabhängig vom Material, der von einem Wirtschaftsakteur zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, Lieferung oder Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder Endabnehmer verwendet werden soll. Der Begriff ist weit. Auch Verpackungsbestandteile und ergänzende Verpackungselemente können erfasst sein.

Die EU-Kommission stellt in ihrem FAQ klar, dass etwa Umschläge, die ausschließlich Briefe, Rechnungen, Kontoauszüge oder sonstige Korrespondenz mit Kommunikationsfunktion enthalten, grundsätzlich keine (Transport-)Verpackungen sind, weil solche Dokumente nicht als „Produkte“ im Sinne der PPWR gelten (vgl. II. 3) des FAQ). Anders kann es bei Umschlägen sein, die für den Versand von Waren, Katalogen oder Zeitschriften bestimmt sind. Diese Abgrenzung zeigt, dass entscheidend nicht allein die äußere Form eines Gegenstands ist, sondern seine konkrete Funktion im Wirtschaftsverkehr. Diese Beurteilung der EU-Kommission lässt sich auf alle Gegenstände übertragen, die Verpackungen im Sinne der PPWR darstellen könnten.

Ferner unterscheidet die PPWR-Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 PPWR. E-Commerce-Verpackungen sind nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 PPWR eine besondere Form der Transportverpackung. Eine Verkaufsverpackung bleibt nach Ansicht der EU-Kommission auch dann Verkaufsverpackung, wenn sie zusätzlich eine Transportfunktion erfüllt (vgl. II. 10) des FAQ).

Der Begriff des Erzeugers bei unbedruckten Transportverpackungen

Besonders relevant sind die neuen Aussagen der Kommission zu unbedruckten Standard-Transportverpackungen. Nach der Kommissionsauffassung soll bei solchen Verpackungen regelmäßig der tatsächliche Produzent, also der physische Hersteller der Verpackung, als Erzeuger im Sinne der PPWR anzusehen sein. Ein Karton habe seine endgültige Form nach Auffassung der Kommission bereits erreicht, wenn er zwar noch flach geliefert wird, aber nur noch aufgefaltet werden muss. Das spätere Anbringen eines Versandlabels oder sonstiger Versandinformationen begründe für sich genommen keine Erzeugereigenschaft des Verwenders.

Ist ein Karton dagegen mit einem Namen oder einer Marke versehen, soll grundsätzlich der Inhaber dieses Namens oder dieser Marke als Erzeuger gelten. Bei unbedruckten Standardkartons bleibt es nach der Kommissionsauffassung hingegen beim tatsächlichen Produzenten.

Für wen ist die Frage nach dem Erzeuger besonders relevant?

  • Verpackungsproduzenten: Tatsächliche Produzenten von Kartonagen, Klebebändern und anderen Verpackungsprodukten
  • Onlinehändler und Versandhändler: Standardisierte Kartons, Klebeband, Füllmaterial und Versandlabel.
  • Markeninhaber: Relevant, wenn Verpackungen mit eigenem Namen oder eigener Marke versehen sind.
  • Importeure und Vertreiber: Sie können je nach Konstellation eigene Pflichten nach der PPWR treffen.
  • Unternehmen mit Eigenmarken: Besonders relevant wegen der Zuordnung der Verpackung zum eigenen Namen bzw. zur eigenen Marke.
  • Fulfillment- und Logistikdienstleister: Relevant, wenn sie Verpackungen im Versandprozess bereitstellen oder verändern.

Als weiteren Fall neben den Standardkartons nennt die Kommission Stretchfolie (vgl. II. 5) des FAQ): Wird sie auf der Rolle verkauft, ist sie bereits Verpackung, auch wenn der Verwender sie später zuschneidet und zum Sichern von Palettenladungen einsetzt. Bei unbedruckter Folie ist grundsätzlich der physische Produzent Erzeuger, nicht der Verwender. In einer Sendung können damit Verpackungen mehrerer Erzeuger zusammentreffen. Jeder Erzeuger muss nach dieser Auffassung für seine Verpackung die erforderlichen technischen Unterlagen und Konformitätsinformationen beibringen.

Diese Sichtweise ist für viele Unternehmen, insbesondere Onlinehändler, auf den ersten Blick entlastend. Sie kann insbesondere Verwender standardisierter Transportverpackungen davor bewahren, allein durch das spätere Befüllen, Falten oder Etikettieren einer Verpackung als Erzeuger eingeordnet zu werden. Rechtlich ist diese Einordnung jedoch mit erheblichen Zweifeln belastet. Auch für die Verwender bzw. Vertreiber im Sinne der PPWR kann diese Einordnung im Verlauf zu Nachteilen führen.

Offene Fragen zur PPWR und Widersprüche zum Begriff der Verpackungseinheit und zur Verkaufsverpackung

Die Kommissionsauslegung steht in einem massiven Spannungsverhältnis zum Begriff der Verpackungseinheit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 45 PPWR. In der Praxis entsteht eine Versandverpackung häufig erst durch das Zusammenwirken mehrerer Elemente: Karton, Füllmaterial, Klebeband, Versandlabel, Umreifung oder Folie. Die Frage ist daher, ob jedes dieser Elemente isoliert als Verpackung zu betrachten ist oder ob erst die Kombination dieser Elemente die maßgebliche Verpackungseinheit bildet. Diese Differenzierung ist mit unterschiedlichen Rechtsfolgen verbunden.

Die Kommission tendiert in ihren FAQ dazu, einzelne Verpackungselemente getrennt zu betrachten. Danach bliebe für jeden Bestandteil grundsätzlich der jeweilige wirtschaftliche Produzent als Erzeuger verantwortlich. Wer Karton, Folie, Palette oder Klebeband gemeinsam verwendet, würde dadurch nicht ohne Weiteres zum Erzeuger sämtlicher verwendeter Verpackungselemente, auch nicht im Sinne einer Verpackungseinheit.

Gerade darin liegt ein Systembruch. Denn für die Konformitätsbewertung und die EU-Konformitätserklärung verlangt die Kommission ausdrücklich (im gleichen Dokument, vgl. XV. 5) des FAQ) eine Betrachtung der gesamten Verpackungseinheit. Das FAQ veranschaulicht dies anhand einer Ketchupflasche mit Flasche, abziehbarem Deckel, Etikett und Verschlusssystem. Nach Art. 6 Abs. 9 PPWR sind integrierte Bestandteile in die Bewertung einzubeziehen. Dem steht ein elementbezogener Erzeugerbegriff für einzelne Transportverpackungselemente gegenüber.

Die Sichtweise der EU-Kommission ist auch in der praktischen Umsetzung problematisch. Denn die PPWR knüpft verschiedene Anforderungen an die konkrete Verpackung an, etwa die Recyclingfähigkeit nach Art. 6 PPWR und die Verpackungsminimierung nach Art. 10 PPWR. Beide Anforderungen lassen sich sinnvoll nur anhand der Verpackung in ihrer tatsächlichen Verwendung und Zusammensetzung beurteilen. Eine rein elementbezogene Betrachtung führt zu erheblichen Unsicherheiten.

Ein zusätzlicher Wertungswiderspruch ergibt sich aus dem Vergleich mit Verkaufsverpackungen. Für Verkaufsverpackungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 PPWR wird regelmäßig derjenige als Erzeuger angesehen, der die Verpackung befüllt und damit den letzten maßgeblichen Schritt zur Bereitstellung des verpackten Produkts vornimmt. Der Schwerpunkt liegt dort also nicht zwingend auf dem physischen Produzenten des Verpackungsmaterials, sondern auf dem Wirtschaftsakteur, der die Verpackung in ihrer konkreten Funktion als Verpackung zur Verwendung bringt. Bei Transportverpackungen nimmt die Kommission demgegenüber eine deutlich stärker elementbezogene Betrachtung vor.

Folgen für Klebeband, Label und sonstiges Versandmaterial

Die praktischen Schwierigkeiten zeigen sich besonders deutlich bei Klebebändern und Versandlabeln. Solche Materialien können nach der PPWR als Verpackung oder Verpackungselemente einzuordnen sein. Anhang I der PPWR bietet eine hilfreiche Einschätzung zu verschiedensten Materialien und Komponenten. Sind deren jeweilige wirtschaftliche Produzenten als Erzeuger anzusehen, stellt sich die Frage, wie sie die Erzeugerpflichten praktisch erfüllen sollen.

Art. 15 PPWR verpflichtet Erzeuger unter anderem dazu, nur konforme Verpackungen in Verkehr zu bringen und bestimmte Informationen auf den Verpackungen kenntlich zu machen sowie technische Unterlagen vorzuhalten. Zu den Pflichten gehört auch die Einhaltung der Anforderungen aus Art. 5 bis 12 PPWR, also insbesondere Vorgaben zu Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Kompostierbarkeit, Verpackungsminimierung und Wiederverwendbarkeit, soweit einschlägig. Hinzu kommen die Konformitätsbewertung nach Art. 38 PPWR und die EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 PPWR.

Bei einem Karton mag es noch praktikabel sein, Kennzeichnungs- und Informationspflichten produktbezogen umzusetzen. Bei Klebeband oder kleinen Versandlabeln ist dies deutlich schwieriger. Gleichzeitig trifft Vertreiber nach Art. 19 PPWR eine Sorgfaltspflicht. Sie müssen vor der Bereitstellung von Verpackungen auf dem Markt prüfen, ob die einschlägigen Anforderungen eingehalten wurden. Wenn bestimmte Verpackungselemente nicht konform bereitgestellt werden können, entsteht für Verwender bzw. Vertreiber ein erhebliches operatives Risiko.

Das FAQ enthält zwar die praktische Einschränkung, dass nicht jeder Verpackungsbestandteil vollständig individuell gekennzeichnet werden muss. Je nach Verpackungsbeschaffenheit sei regelmäßig eine Rückverfolgbarkeit auf Chargenebene ausreichend. Lässt die Größe oder Art der Verpackung keine Anbringung zu, können die Angaben nach Art. 15 Abs. 5 und Abs. 6 PPWR in einem Begleitdokument erfolgen (vgl. X. 7) und X. 8) des FAQ). Die materiellen Anforderungen der Art. 5 bis 12 PPWR und die Nachweiskette entfallen dadurch allerdings nicht, wodurch es zu den beschriebenen Unsicherheiten kommt. Auch ist die Abgrenzung der Kommission von Kombinationen einzelner Verpackungen und Verpackungseinheiten auch an dieser Stelle unklar. Wenn die EU-Kommission bei Transportverpackungen stets mehrere einzelne Verpackungen verschiedener Erzeuger erkennt, müsste der Kombination von Verpackungen stets eine Begleitdokumentation für jede einzelne Komponente beigelegt werden, wenn eine Kennzeichnung nicht auf der Verpackung selbst erfolgt.

Erzeugerpflichten durch die Hintertür

Zu beachten ist außerdem Art. 21 PPWR. Danach können Importeure oder Vertreiber unter bestimmten Umständen selbst als Erzeuger gelten, wenn sie Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändern, dass die Konformität mit den Anforderungen der PPWR beeinflusst werden kann. Die Pflicht, nur konforme Verpackungen in Verkehr zu bringen, trifft auch nach Ansicht der EU-Kommission nicht nur Hersteller, sondern auch Importeure und Vertreiber (vgl. X. 1) des FAQ).

Damit ist nicht ausgeschlossen, dass auch ein Unternehmen, das entsprechend der Kommissionsauslegung Verpackungselemente kombiniert oder verändert, zusätzliche Pflichten treffen können. Gerade diese Schnittstelle behandelt die Kommission in ihren FAQ jedoch nicht. Die Auslegung der Kommission kann daher für die Vertreiber, die sich danach nicht als Erzeuger sehen, trotzdem zu einer Verpflichtung wie ein Erzeuger führen.

Praxisfolgen und Empfehlungen – was sollten betroffene Unternehmen jetzt tun?

  1. Prüfen Sie vor der Zuordnung der einzelnen Rollen, ob Ihre Produkte „Verpackungen“ im Sinne der PPWR sind.
  2. Prüfen Sie anhand Ihrer Position in der Lieferkette, welche Pflichten Sie tatsächlich treffen. Auch wenn Sie nicht Erzeuger im Sinne der PPWR sind, können sich Pflichten aus der PPWR ergeben. Insbesondere können die Pflichten der Erzeuger in bestimmten Fällen auch für Importeure und Vertreiber gelten.
  3. Stellen Sie sicher, dass Sie die für Ihre Verpackungen erforderlichen Informationen und Nachweise entlang der Lieferkette erhalten. Auch wenn Sie nicht selbst Erzeuger sind, können Sie als Importeur oder Vertreiber darauf angewiesen sein, Konformitätsnachweise, technische Dokumentation oder Materialinformationen vorlegen bzw. prüfen zu können.
  4. Berücksichtigen Sie bereits bei der Gestaltung und Beschaffung von Verpackungen die Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Verpackungsminimierung und Kennzeichnung. Gerade bei standardisierten Transportverpackungen, Klebebändern und Versandlabeln sollte frühzeitig geprüft werden, ob die eingesetzten Materialien die Anforderungen der Art. 6, 10 und 15 PPWR praktisch erfüllen können.

Stand der Rechtslage: 24. August 2026:

Die EU-Kommission hat mit der FAQ-Fassung vom 3. August 2026 ihre Auffassung zur Erzeugereigenschaft bei Transportverpackungen konkretisiert. Einzelne Fragen sind jedoch weiterhin nicht abschließend geklärt. Insbesondere das Verhältnis zwischen der elementbezogenen Betrachtung einzelner Transportverpackungen und der Verpackungseinheit wirft aus unserer Sicht Auslegungsfragen auf.

Male worker inspecting fresh apples in a fruit packaging warehouse factory

FAQ zur PPWR und Transportverpackungen

  • Was zählt als Verpackung nach der PPWR?

Der Begriff nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR ist weit gefasst. Umfasst sein können laut EU-Kommission auch Verpackungsbestandteile und ergänzende Elemente. Gegenstände wie Kuverts, die eine Kommunikationsfunktion erfüllen und z.B. Briefe oder Kontoauszüge beinhalten, fallen jedoch nicht darunter, da sie keine „Produkte“ im Sinne der PPWR verpacken.

  • Was hat die EU-Kommission im August 2026 klargestellt?

Die Kommission hat ihre Auslegung zur Erzeugereigenschaft bei Transportverpackungen konkretisiert. Ein Karton gilt, auch wenn er noch flach ist und aufgefaltet werden muss, als in seiner endgültigen Form. Bei unbedruckten Standardkartons, aber auch bei anderen Verpackungsmaterialien wie Stretchfolie, ist damit der physische Produzent Erzeuger.

  • Wer ist Erzeuger eines Versandkartons nach der PPWR?

Bei unbedruckten, standardisierten Kartons ist nach Kommissionsauffassung der physische Produzent des Kartons Erzeuger. Trägt der Karton dagegen einen Namen oder eine Marke, gilt der Inhaber als Erzeuger.

  • Was gilt für unbedruckte Standardkartons, Klebeband und Stretchfolie?

Ohne Marken- oder Namenskennzeichnung bleibt nach Ansicht der EU-Kommission der jeweilige physische Produzent Erzeuger. Bei Stretchfolie etwa sei bereits die Rollenware die Verpackung in ihrer finalen Form. In einer einzigen Sendung können so Verpackungen mehrerer Erzeuger zusammentreffen.

  • Macht ein bedrucktes Versandlabel den Verwender zum Erzeuger?

Nein. Laut EU-Kommission gilt das Anbringen eines Aufklebers zu reinen Versandzwecken nicht als Markenkennzeichnung.

  • Entsteht durch Karton, Klebeband und Füllmaterial eine Verpackungseinheit?

Das ist unklar. Die Kommission betrachtet in ihren FAQ einzelne Transportverpackungselemente grundsätzlich getrennt, sodass jeweils deren wirtschaftlicher Hersteller Erzeuger bleibt. Gleichzeitig verlangt sie an anderer Stelle für die Konformitätsbewertung und die EU-Konformitätserklärung ausdrücklich eine Betrachtung der gesamten Verpackungseinheit.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Rolle und die daraus folgenden Pflichten unter der PPWR rechtssicher zu bestimmen, bestehende Compliance-Risiken zu identifizieren und die erforderlichen Maßnahmen operativ umzusetzen.

Rechtsquellen und weiterführende Hinweise

PPWR: Verordnung – EU – 2025/40 – EN – EUR-Lex

FAQ der EU-Kommission zur PPWR: FAQ on Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – Environment

Guidance der EU-Kommission zur PPWR: Commission Notice – Guidance document for Regulation (EU) 2025/40 on packaging and packaging waste

Weiterführend: OWiG-Reform und Compliance-Verantwortung

Die zunehmenden Compliance-Anforderungen unter der PPWR sollten auch vor dem Hintergrund der geplanten Reform der §§ 30 und 130 OWiG betrachtet werden. Die Reform unterstreicht die Bedeutung einer wirksamen Compliance-Organisation und der angemessenen Reaktion auf festgestellte Rechtsverstöße. Wir beraten Unternehmen zu den Auswirkungen der OWiG-Reform und zur wirksamen Ausgestaltung ihrer Compliance-Strukturen.

Lesen Sie hierzu unsere ausführlichen Beiträge:
Wirksamkeit wird Gesetz: Die geplante Reform der §§ 30 und 130 OWiG
Aufklärung wird zum Sanktionsfaktor – Was die geplante Reform der §§ 30 und 130 OWiG für interne Untersuchungen bedeutet