Aktuelles von Pohlmann & Company

24.02.2021

EuGH: Investoren haften für Compliance-Verstöße ihrer Portfolio-Unternehmen

Schon seit geraumer Zeit enthalten (inter-)nationale Kartellrechtsverordnungen ein erhöhtes Haftungsrisiko für die Konzernmutter(-gesellschaften). Dies beruht auf der seit langer Zeit verankerten europarechtlichen Doktrin der sog. wirtschaftlichen Einheit: Danach können Muttergesellschaften für die Zahlung von Kartellbußgeldern (in Gesamtschuld mit der betroffenen Tochtergesellschaften) in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie nicht am Kartellverstoß beteiligt waren.

Vermutung der Ausübung bestimmenden Einflusses

Am 27. Januar 2021 hat der Europäische Gerichtshof („EuGH“) nun frühere Urteile bekräftigt, indem er die Haftung eines Investmentfonds von Goldman Sachs („GS“) für die Beteiligung einer indirekten Tochtergesellschaft an einem Kartell bestätigte. Der EuGH hat die Haftung auf die hundertprozentigen Stimmrechte des Fonds an der Tochtergesellschaft gestützt, obwohl dessen Kapitalbeteiligung während des relevanten Zeitraums deutlich unter 100% lag. Trotz fehlender Beweise dafür, dass GS an dem Kartell beteiligt war, es förderte oder auch nur davon wusste, wurde GS als Gesamtschuldnerin für die Zahlung von 37 Millionen EUR des verhängten Kartellbußgeldes von rund 100 Millionen EUR in Anspruch genommen (die Höhe der Geldbuße stand dabei im Verhältnis zu der vierjährigen Beteiligung von GS).

Die langjährige EU-Rechtsprechung hat dazu geführt, dass die Ausübung eines (vermeintlichen) „bestimmenden Einflusses“ vermutet wird, wenn die Muttergesellschaft eine Tochtergesellschaft vollständig oder mehrheitlich besitzt. Im vorliegenden Fall hat der EuGH erneut betont, dass eine Muttergesellschaft, einschließlich eines Finanzinvestors, belastbare Beweise vorbringen muss, um diese Vermutung zu widerlegen. Der EuGH hat den „bestimmenden Einfluss“ von GS vorliegend auf eine Reihe übereinstimmender Beweise gestützt und dabei ausdrücklich Anhaltspunkte, wie z.B.

  • die Befugnis, Vorstandsmitglieder zu ernennen, und
  • die weitreichenden Befugnisse solcher Vorstandsmitglieder innerhalb der Tochtergesellschaft (wie etwa bei der strategischen Entscheidungsfindung, die Mitarbeit in wichtigen Ausschüssen);
  • die Befugnis, Gesellschafterversammlungen einzuberufen und die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes zu beantragen;
  • bestehende Bindungen der Muttergesellschaft mit Vorstandsmitgliedern (hier: mindestens 50% des Vorstands); sowie
  • das grundsätzliche Verhalten der Muttergesellschaft als „industrielle Eigentümerin“, die Transaktionen zwischen ihren Tochtergesellschaften begünstigt

benannt.

Durch dieses Urteil bestätigt der EuGH die bisherige Rechtsprechung, dass nur „reine Finanzinvestoren“, die in Bezug auf Portfoliomanagement und -strategie einen strengen und konsistenten sog. „Hands-Off“-Ansatz verfolgen, nicht für Kartellverstöße einer Tochtergesellschaft haften.

Compliance Management und Konzernaufsicht

Aus einer kartellrechtlicher bzw. Compliance-rechtlichen Governance-Perspektive unterstreicht das Urteil deutlich

  • die Bedeutung eines effektiven (Kartellrechts-)Compliance-Programms innerhalb eines kontrollierten Portfoliounternehmens; sowie
  • die Notwendigkeit, eine spezielle kartellrechtliche Compliance Due Diligence bei dem Erwerb eines Portfoliounternehmens durchzuführen, um die Übernahme unerkannter Kartellrechtsrisiken zu vermeiden.

Nichtsdestotrotz ist es aufgrund aktueller Compliance-Entwicklungen, entsprechender Regularien und dessen Durchsetzung in Deutschland und weltweit erforderlich, über den Tellerrand hinauszuschauen: Es ist wahrscheinlich, dass das Konzept der „wirtschaftlichen Einheit“, des „bestimmenden Einflusses“ und die daraus abgeleitete Gesellschafterhaftung auch in anderen Compliance-Bereichen zur Anwendung kommen wird. Beispielsweise sieht die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ebenfalls ein Bußgeldkonzept im Sinne einer „wirtschaftlichen Einheit“ vor. Im Rahmen von Unternehmenskooperationen und Portfoliomanagement wird der „bestimmende Einfluss“ von Konzernen weniger fraglich als vielmehr eine faktische Gegebenheit sein.

Das macht ein effektives Compliance-Management und eine damit verbundene Konzernaufsicht generell zu einem wichtigen Thema. Konzernmuttergesellschaften haben sicherstellen, dass sich ihre kontrollierten Tochtergesellschaften regelkonform verhalten. Nicht nur müssen Betriebsgesellschaften risikoadäquate Compliance-Programme unterhalten, auch Konzernmuttergesellschaften müssen über effektive Governance-Strukturen sowie Überwachungsinstrumente verfügen, um einen Überblick über das Compliance-Risiko ihrer Portfolios sowie über die Effektivität ihrer Compliance-Programme zu erhalten.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, kontaktieren Sie uns! Als weltweit erfahrene Sparring-Partner freuen wir uns darauf, Sie bei der Einrichtung, Prüfung und Verbesserung Ihres Compliance-Managements und Konzernaufsicht zu unterstützen.

Siehe Rechtsmittelverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof C-595/18 P.