Wir unterstützen Sie dabei, Ihre nach dem Gesetz geschuldeten Sorgfaltspflichten zu kennen und ihnen effektiv und effizient nachzukommen.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Compliance in der Lieferkette

Wir beraten unsere Mandanten bei der Identifizierung, Bewertung und Dokumentation ihrer Risiken sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch entlang ihrer Lieferkette. Daneben prüfen wir bereits bestehende Einkaufsstrategien und -praktiken auf ihre Wirksamkeit und Fähigkeit, die identifizierten Risiken angemessen zu adressieren und mitigieren.

Zum 01.01.2023 wird das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten – das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – in Kraft treten, welches den in Deutschland ansässigen Unternehmen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken auferlegt. Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland müssen danach nächstes Jahr die in diesem Gesetz normierten Sorgfaltspflichten erfüllen, wohingegen Unternehmen zwischen 1.000 und 3.000 Mitarbeitenden diese Pflicht erst ein Jahr später trifft.

Eventuell hat Ihr Unternehmen bereits erste Maßnahmen zur Umsetzung getroffen. Vielleicht haben Sie schon die Risikoanalysen in Angriff genommen, möglicherweise bereits eine Grundsatzerklärung vorbereitet oder eine(n) Menschenrechtsbeauftragte(n) in ihrem Unternehmen bestellt. Vielleicht stehen Sie aber auch noch recht am Anfang des Umsetzungsprozesses oder es sollen im bereits fortgeschrittenen Prozess weitere Ressourcen in einzelne Maßnahmen eingebunden werden. Hier kann es sinnvoll sein, den beteiligten Personen einen initialen Überblick über die Anforderungen des LkSG zu verschaffen, damit diese wissen, welche Maßnahmen und Anforderungen konkret auf sie zukommen und wie sie sich – unserer Erfahrung nach – rechtssicher und effizient umsetzen lassen.

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Übersicht

Lieferkette
  • Der Begriff der Lieferkette umfasst weit mehr als nur die unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer eines Unternehmens. Lieferkette im Sinne des LkSG meint den gesamten Lebenszyklus einer Dienstleistung oder eines Produkts, von der Rohstoffgewinnung und der Herstellung bis zur Lieferung an den Endkunden. Relevant sind alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte oder zur Erbringung der Dienstleistung des Unternehmens erforderlich sind, einschließlich Logistikleistungen und Entsorgung von Abfallprodukten im Herstellungsprozess. Spannend wird es bei der Frage, ob z.B. die Lieferketten selbst nicht verpflichteter ausländischer Tochtergesellschaften des Unternehmens erfasst sind oder auch, wie mit Intercompany Verträgen umzugehen ist.
  • Wir unterstützen Sie bei der Bestimmung Ihrer Lieferkette und legen gemeinsam mit Ihnen den notwendigen Umfang der darauf bezogenen Sorgfaltspflichten fest.
Umwelt- und Menschenrechtsrisiken
  • Der zunehmend stärkeren Bedeutung von umwelt-, sozial- und governance-bezogenen Aspekten (ESG) in der betrieblichen Compliance-Betrachtung folgend, bezieht das LkSG auch elementare Umweltschutzpflichten – gewissermaßen als Unterfall der Menschenrechte –in den Schutzgegenstand der Sorgfaltspflicht mit ein.
  • Das LkSG definiert die umweltrechtlichen Risiken, die in das Risikomanagement nach dem LkSG einzubeziehen sind in § 2 Abs. 3 unter Bezugnahme auf drei abschließend benannte umweltvölkerrechtliche Abkommen, nämlich dem sog. Minamata-Übereinkommen über Quecksilber, dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (sog. POPs-Abkommen) und dem Basler Übereinkommen. Es handelt sich dabei um Abkommen, die neben dem Schutz der Umwelt dezidiert auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Nach der Regelungstechnik des LkSG wird aber nicht umfassend auf diese völkerrechtlichen Abkommen verwiesen, sondern auf insgesamt elf, im Einzelnen genannte Verbotstatbestände aus dem jeweiligen völkerrechtlichen Abkommen, ohne dass diese allerdings im LkSG wiedergegeben sind, was die Anwendung in der Praxis erheblich erschwert.
  • Den Begriff des menschenrechtlichen Risikos definiert das LkSG anhand von zwölf abschließend aufgezählten Verboten, beispielsweise des Verbots der Kinderarbeit, der Zwangsarbeit, der Sklaverei, der Missachtung bestimmter Arbeitsschutzpflichten, der Diskriminierung und der Missachtung der Koalitionsfreiheit, und einem Auffangtatbestand. Es wird damit konkretisiert, in welchen Fällen eine Verletzung der in § 2 Abs. 1 LkSG geschützten Rechtspositionen droht.
  • Höchst relevant ist hierbei das Verbot des § 2 Abs. 2 Nr. 9 LkSG. Danach müssen die Unternehmen in der Lieferkette das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs beachten, soweit dadurch Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt, der Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser oder zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört oder die Gesundheit einer Person geschädigt wird. Dies ist als eine Art umweltbezogenes Generalverbot formuliert. Der zweigeteilte Tatbestand verbietet die Herbeiführung einer benannten schädlichen Umwelteinwirkung allerdings nur, soweit dadurch zugleich auch eines der benannten Menschenrechte verletzt wird.
  • Die vielen Verweise auf völkerrechtliche Abkommen und zum Teil sperrigen Tatbestände im LkSG erschweren die Anwendung in der betrieblichen Praxis. Sprechen Sie uns gerne an, wir sind mit den menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Vorgaben und deren Umsetzung in der Risikoanalyse vertraut.
Risikoanalyse
  • Kernbestandteil der Sorgfaltspflichten ist die regelmäßige Identifizierung und Bewertung menschenrechts- und umweltbezogener Risiken. Dies umfasst zum einen den eigenen Geschäftsbereich, zum anderen die unmittelbaren Zulieferer. Idealerweise sollte sie in ein unternehmensweites Risikomanagement eingebettet sein.
  • Mit unserer jahrelangen Erfahrung im Bereich Compliance-Risikomanagement und Risikoanalyse unterstützen wie Sie bei der Identifikation und Bewertung möglicher Risiken. Unsere digitale, cloud-basierte Lösung zur strukturierten Erfassung, Bewertung und Dokumentation von Compliance-Risiken unterstützt Sie darüber hinaus fortlaufend, um so die zu treffenden Präventiv- und Abhilfemaßnahmen zu priorisieren und risikobasiert auszurollen. Dabei schaffen wir Synergien mit bestehenden Risikoanalyseansätzen, z.B. im Rahmen Ihres bestehenden Compliance Management Systems.
Berichterstattung und CSRD
  • Das LkSG stellt umfangreiche Dokumentations- und Berichtspflichten auf. Betroffene Unternehmen müssen nicht nur eine Grundsatzerklärung abgeben, sondern die Erfüllung der Sorgfaltspflichten umfassend und fortlaufend unternehmensintern dokumentieren.
  • Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist zudem jährlich beim BAFA ein Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten über einen elektronischen Zugang einzureichen und zugleich über die Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen. Der Bericht ist das zentrale Dokument, das gegenüber dem BAFA und der Öffentlichkeit die Einhaltung der Sorgfaltspflichten darlegt und ist daher mit höchster Sorgfalt zu erstellen. Das BAFA hat zwar zur Harmonisierung des zu erstellenden Berichts im Oktober 2022 einen umfassenden Fragenkatalog vorab veröffentlicht, der zugleich Grundlage für die Eingabe des Berichtes (über eine Online-Eingabemaske) sein wird. Der Aufwand für die Berichterstellung darf gleichwohl nicht unterschätzt werden. Der Fragebogen umfasst 37 Seiten und 437 Fragen und Freitextfelder. Nur soweit kein Risiko oder keine Verletzung einer umweltrechtlichen- oder menschenrechtsbezogenen Pflicht vorliegt, kann ein erheblich verkürzter Bericht abgegeben werden.
  • Soweit Unternehmen zugleich der nichtfinanziellen Erklärung/Konzernerklärung (§ 289b, 315b HGB) unterliegen, entbindet sie dies (noch) nicht von der Berichtspflicht nach LkSG. (Art. 11 des Kommissionsvorschlages einer zukünftigen EU-Lieferkettenrichtlinie sieht dies für die nichtfinanzielle Erklärung nach der EU-Richtlinie 2013/34 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung vor). Die nichtfinanzielle Erklärung/Konzernerklärung kann auch nicht für die Erfüllung der LkSG-Berichtspflicht genutzt werden, da Letztere die Angabe sämtlicher identifizierter Risiken verlangt, während Erstere auf die Benennung wesentlicher Risiken beschränkt ist.
  • Da der Bericht spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der BAFA einzureichen und auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht werden muss, bleibt insbesondere Unternehmen mit gegenüber dem Kalenderjahr versetztem Geschäftsjahr wenig Zeit zur Erarbeitung des ersten Berichts.
  • Wir beraten Sie bei der Erstellung der erforderlichen Berichte und Dokumentationen oder prüfen bestehende Berichtsentwürfe auf Vollständigkeit und Aktualisierungsbedarf.
Vertragsgestaltung
  • Das LkSG stellt eine Reihe von Präventionsmaßnahmen auf, die verpflichtete Unternehmen abhängig vom festgestellten Risiko gegenüber den unmittelbaren Lieferanten ergreifen müssen. Dies beginnt bei der vertraglichen Zusicherung, die vom Unternehmen erarbeiteten menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen (Lieferantenkodex) einzuhalten und in der eigenen Lieferkette „zu adressieren“. Hinzu kommen Schulungen und Auditierungen beim Lieferanten. Alle diese Maßnahmen setzen eine vertragliche Regelung mit den Lieferanten voraus.
  • Wir unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer Liefer- und Rahmenverträge, sowohl aus Abnehmer- wie aus Lieferantensicht. Soweit erforderlich, entwerfen wir Vertragsklauseln oder gestalten Ihre allgemeinen Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen.
Maßnahmenmanagement
  • Das Gesetz unterscheidet zwischen Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Zu den gängigen Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich gehören die Umsetzung einer Menschenrechtsstrategie in allen relevanten Geschäftsabläufen, die Implementierung risikominimierender Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, die Durchführung von Schulungen sowie risikobasierte Kontrollmaßnahmen. Abhilfemaßnahme sind so auszugestalten, dass sie zwingend (im eigenen Geschäftsbereich im Inland) bzw. ‚in der Regel‘ (im Ausland sowie bei verbundenen Unternehmen) zur Beendigung der Verletzung führen. Zu möglichen Maßnahmen gehört auch immer die Überlegung, entsprechenden Branchen-Initiativen beizutreten. Maßnahmen bezogen auf die Lieferanten umfassen unter anderem die vertragliche Vereinbarung risikobasierter Kontrollmaßnahmen (z.B. in Form von Lieferantenaudits), die Adressierung klarer Erwartungen bei der Lieferantenauswahl und die vertragliche Zusicherung der Einhaltung und angemessene Adressierung dieser Erwartungen entlang der Lieferkette. Sind Menschenrechtsverletzungen bereits eingetreten oder stehen solche unmittelbar bevor, sind diese möglichst umgehend zu beenden. Sofern dies nicht in absehbarer Zeit möglich ist, muss ein Konzept zur zeitnahen Beendigung und Minimierung erstellt und umgesetzt werden.
  • Wir beraten Sie, welche Maßnahmen geeignet und erfolgversprechend sind und wie sie sich am effektivsten umsetzen lassen.
Stellung und Aufgaben eines Menschenrechtsbeauftragten
  • Verpflichtete Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die interne Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements festgelegt wird – etwa durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Zum konkreten Umfang der Aufgaben einer solchen Ressource schweigt das Gesetz, umfasst das Risikomanagement doch ausdrücklich die Einhaltung aller Sorgfaltspflichten. Auch werden keine weiteren Anforderungen und Vorgaben an einen Menschenrechtsbeauftragten, etwa was Unabhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Fachkunde, Befugnisse und Haftung anbelangt, kodifiziert. In jedem Fall sollte das Amt des Menschenrechtsbeauftragten frühzeitig vor Beginn der Risikoanalyse besetzt werden, um diese ausreichend und wirksam überwachen zu können. Strategisch sinnvoll kann – je nach unternehmerischem Umfeld – die konzernweite Ausgestaltung, die Beauftragung einer Personenmehrheit unter Einbeziehung verschiedener Abteilungen oder die externe Ausgliederung sein.
  • Gerne beraten wir Sie bei der rechtssicheren und effektiven Konzeptionierung dieser Rolle innerhalb Ihres Unternehmens.
Beschwerdemanagement: One fits all
  • Das LkSG verlangt die Einrichtung eines angemessenen Beschwerdeverfahrens zur Meldung menschenrechts- und umweltbezogener Risiken oder Verletzungen. Die Anforderungen hieran sind vergleichbar denen eines Hinweisgebersystems auf Grundlage der EU-Whistleblowing-Richtlinie (EU 2019/1937) und des entsprechenden deutschen Umsetzungsgesetzes: Beschwerdesysteme müssen Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person vorsehen, es gilt das Verbot der Benachteiligung. Allerdings bestehen auch Unterschiede, sodass Unternehmen gut beraten sind, ihre bereits existierenden Systeme auf Konformität mit beiden Gesetzen zu überprüfen.
  • Wir beraten Sie zu den Anforderungen beider Regelungswerke und dazu, wie Sie die Anforderungen des LkSG in Ihr bereits bestehendes Meldesystem integrieren. Ferner unterstützen wir Sie bei der Einführung oder Überarbeitung eines rechtssicheren, effizienten und regelkonformen Untersuchungskonzepts.
Perspektivwechsel: LkSG aus Lieferantensicht
  • Unabhängig davon, ob und ab wann Ihr Unternehmen selbst verpflichtetes Unternehmen i.S.d. LkSG ist, hat das Gesetz vielleicht schon heute Auswirkungen auf Ihr Unternehmen. Möglicherweise fällt einer oder mehrere Ihrer Abnehmer in den Anwendungsbereich des LkSG. Diese werden mit den Anliegen auf Sie zukommen, sich nicht nur selbst auf deren Lieferantenkodex zu verpflichten, sondern diesen auch in Ihrer Lieferkette weiterzugeben. Hinzu kommen Schulungs- und Auditierungsklauseln, die Ihre Abnehmer Ihnen in die Verträge hineinverhandeln wollen werden. Das ist ein aus deren Sicht berechtigtes Anliegen, sind sie doch gesetzlich zu entsprechenden Präventivmaßnahmen gegenüber Lieferanten verpflichtet. Da Ihr Unternehmen umgekehrt aber keine Verpflichtung eingehen will, unzählige Lieferantenkodizes Ihrer Abnehmer weiterreichen zu wollen, ist es sinnvoll, sich Selbstverpflichtungen aufzuerlegen, etwa durch eigene Kodizes und Schulungsprogramme.
  • Wir unterstützen Sie bei der Erstellung dieser Dokumentation und der Kommunikation gegenüber verpflichteten Abnehmern.