Reform der Unternehmenssanktionierung: Was jetzt auf Unternehmen zukommt

Die Reform von § 30 OWiG nimmt konkrete Formen an: Der Regierungsentwurf liegt vor, es gibt eine Stellungnahme des Bundesrats, nach der zusätzlich Änderungen an § 130 OWiG vorgeschlagen werden. Nach der Sommerpause des Bundestags wird der Entwurf ins parlamentarische Verfahren gehen. Das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Klar ist aber schon heute: Die Anforderungen an Unternehmen und ihre Compliance-Organisation werden sich verschärfen.

Im Zentrum steht ein neuer Maßstab für die Unternehmenssanktionierung: Nicht allein, ob ein Compliance-Management-System (CMS) vorhanden ist, sondern ob es tatsächlich wirksam ist, Risiken angemessen adressiert und seine Wirksamkeit im Ernstfall belegt werden kann. Auch die Aufklärung von Verdachtsfällen und die daraus abgeleiteten Verbesserungsmaßnahmen gewinnen an Bedeutung.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die zentralen Entwicklungen und zeigt, worauf Unternehmen sich jetzt einstellen sollten. In unseren beiden ausführlichen Spotlights gehen wir außerdem noch tiefer: Wir beleuchten die geplante Reform der Unternehmenssanktionierung und die Bedeutung wirksamer Compliance ebenso wie die Frage, warum Aufklärung zum Sanktionsfaktor werden kann. Um einzuschätzen, wie gut Ihr Unternehmen vorbereitet ist, haben wir einen kostenlosen Self-Check kreiert.

Die Bedeutung wirksamer Compliance

Ein Compliance-Management-System besteht nicht allein aus Richtlinien, Verhaltenskodizes oder Schulungsprogrammen. Entscheidend ist, ob die Compliance-Maßnahmen zum konkreten Risikoprofil des Unternehmens passen, im Geschäftsalltag funktionieren und angewandt werden und auf erkannte Schwachstellen angemessen reagieren.

Genau diese Perspektive gewinnt durch die geplanten Änderungen von§ 30 OWiG an Bedeutung.

Der Regierungsentwurf sieht erstmals einen gesetzlichen Katalog von Kriterien für die Bemessung von Verbandsgeldbußen vor. Compliance-Maßnahmen, Aufklärungsbemühungen und Wiedergutmachung sollen ausdrücklich berücksichtigt werden – sowohl Maßnahmen vor als auch nach einem Rechtsverstoß.

Gleichzeitig sollen die möglichen Bußgeldhöchstbeträge deutlich steigen: Die maximale Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG soll von bislang 10 Millionen Euro auf bis zu 40 Millionen Euro bei vorsätzlichen und 20 Millionen Euro bei fahrlässigen Taten steigen.

Damit wird die Frage nach der Qualität und Wirksamkeit des Compliance-Management-Systems zu einem konkreten unternehmerischen Thema.

Interne Untersuchungen werden Teil der Compliance-Wirksamkeit

Besonders relevant ist deshalb die Frage, was passiert, wenn Prävention nicht ausreicht und ein Verdacht auf einen Rechtsverstoß entsteht.

Dann zeigt sich die Wirksamkeit eines Compliance-Management-Systems auch in der Reaktion: Wird ein Verdacht angemessen bewertet? Wird der Sachverhalt strukturiert aufgeklärt? Werden die erforderlichen Konsequenzen gezogen? Und werden aus den Erkenntnissen konkrete Verbesserungen für das Compliance-Management-System abgeleitet?

Die geplante OWiG-Reform rückt damit auch interne Untersuchungen stärker in den Fokus

Eine professionelle Untersuchung ist dabei kein Selbstzweck. Sie soll belastbar klären, was passiert ist, Verantwortlichkeiten und Ursachen herausarbeiten und die Grundlage für angemessene Remediation schaffen.

Genau hier treffen rechtliche Anforderungen und praktische Compliance-Arbeit aufeinander.

Ausführliche Informationen zur OWiG-Reform in unseren Spotlights

Wie die geplanten Änderungen konkret einzuordnen sind und was sie für Unternehmen bedeuten, beleuchten wir in zwei detaillierten Spotlights:

Wirksamkeit wird Gesetz: Die geplante Reform des§ 30 OWiG unter dem Blickwinkel präventiver Compliance

Das Spotlight nimmt die geplanten Änderungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes genauer unter die Lupe: Welche neuen Kriterien sollen bei Unternehmenssanktionen berücksichtigt werden? Welche Bedeutung bekommt die tatsächliche Wirksamkeit eines Compliance-Management-Systems? Und was bedeutet das für Unternehmen, Geschäftsleitungen und Aufsichtsorgane?

👉 „Wirksamkeit wird Gesetz“

Aufklärung wird zum Sanktionsfaktor Was die geplante Reform von§ 30 OWiG für interne Untersuchungen bedeutet

Das zweite Spotlight richtet den Blick auf die andere Seite der Compliance-Wirksamkeit: die Aufklärung von Verdachtsfällen.

Was müssen Unternehmen tun, wenn ein konkreter Verdacht entsteht? Welche Bedeutung können interne Untersuchungen für die Sanktionsbemessung bekommen? Und wie lassen sich Aufklärung und anschließende Verbesserungsmaßnahmen sinnvoll in ein wirksames Compliance-System integrieren?

👉 „Aufklärung wird zum Sanktionsfaktor“

Kostenloser Check: Wie gut ist Ihr Compliance-Management-System aufgestellt?

Wer die eigene Compliance-Organisation einer ersten Selbsteinschätzung unterziehen möchte, kann den kostenlosen OWiG-Reformcheck von Pohlmann & Company nutzen.

Der Self-Check hilft dabei, zentrale Fragen zur risikobasierten Ausrichtung, Wirksamkeit, Belegbarkeit und Governance des eigenen Compliance-Management-Systems zu reflektieren.

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OWiG FAQ’s

Was sind die wichtigsten Änderungen durch die OWiG Reform/des Ordnungswidrigkeitengesetzes?

  • Deutlich höhere Bußgeldhöchstbeträge: Die maximale Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG soll von bislang 10 Mio. € auf bis zu 40 Mio. € bei vorsätzlichen und 20 Mio. € bei fahrlässigen Taten steigen.
  • Compliance wird ausdrücklich bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt: Künftig soll gesetzlich berücksichtigt werden, welche Maßnahmen ein Unternehmen vor und nach einem Verstoß zur Vermeidung und Aufdeckung von Rechtsverstößen getroffen hat.
  • Wirksamkeit statt „Compliance auf dem Papier“: Entscheidend ist zunehmend, ob das Compliance-Management-System tatsächlich funktioniert und nachweisbar wirksam ist – nicht allein, ob entsprechende Richtlinien und Prozesse existieren. 
  • § 130 OWiG rückt stärker in den Fokus: Wirksame Aufsichtsmaßnahmen können bereits präventiv eine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verhindern. Diskutiert wird zudem, grundlegende Compliance-Maßnahmen – etwa Risikoanalysen, Schulungen, Hinweisgebersysteme sowie die Aufklärung und Sanktionierung von Verstößen – ausdrücklich im Gesetz zu verankern. 
  • Interne Untersuchungen gewinnen an Bedeutung: Die Aufklärung konkreter Verdachtsmomente und die daraus abgeleiteten Verbesserungsmaßnahmen sollen künftig stärker als Ausdruck wirksamer Compliance berücksichtigt werden.
  • Wichtig: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der endgültige Wortlaut der Reform steht daher noch nicht fest.

Wo finde ich eine Übersicht über die aktuelle OWiG-Reform?

Eine ausführliche Einordnung finden Sie in unseren Spotlight-Beiträgen „Wirksamkeit wird Gesetz: Die Reform der §§ 30 und 130 OWiG“ und „Aufklärung wird zum Sanktionsfaktor“. Dort erläutern wir den Regierungsentwurf, die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Bedeutung der Reform für interne Untersuchungen verständlich und mit Quellenangaben. Den offiziellen Gesetzgebungsstand – einschließlich der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss vom 6. Juli 2026 – können Sie zudem jederzeit im Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien des Deutschen Bundestages (DIP) unter den Drucksachen 21/6133 und 21/6668 nachvollziehen.

OWiG-Reformcheck: Wie gut ist mein Compliance-Management-System aufgestellt?

Die geplante Reform der §§ 30 und 130 OWiG verändert den Maßstab: Nicht das Vorhandensein eines Compliance-Management-Systems entscheidet künftig über die Sanktionshöhe – sondern ob es tatsächlich wirksam ist und das auch belegt werden kann. Machen Sie hier den Self-Check!

Das Ergebnis ist eine erste Einschätzung, keine rechtliche Bewertung. Es zeigt, wo Ihr Compliance-Management-System gut aufgestellt ist – und wo es sich lohnt, genauer hinzuschauen.

Welche Softwarelösungen unterstützen beim OWiG-Compliance-Management?

Am Markt gibt es eine wachsende Zahl an GRC- und Compliance-Management-Tools, die etwa bei Risikoanalysen, Richtlinienmanagement, Schulungen oder Hinweisgebersystemen unterstützen. Welches Tool sinnvoll ist, hängt jedoch immer vom individuellen Reifegrad und den Prozessen eines Unternehmens ab – Software allein macht ein Compliance-Management-System noch nicht wirksam. Pohlmann & Company berät toolunabhängig: Wir unterstützen dabei, zunächst die inhaltliche Wirksamkeit Ihres Systems zu bewerten, bevor über die passende technische Unterstützung entschieden wird.

Ist Pohlmann & Company als Anwaltskanzlei auf die neue OWiG-Regelung spezialisiert?

Pohlmann & Company verbindet Compliance, Governance und Investigations und deckt damit genau die Themen ab, die für Unternehmenssanktionen nach dem OWiG entscheidend sind. Wir begleiten Unternehmen seit vielen Jahren dabei, Compliance-Management-Systeme nicht nur aufzubauen, sondern wirksam zu machen – von der risikobasierten Standortbestimmung über strukturierte Gap-Analysen und Health Checks bis zur Prüfung der tatsächlichen Wirksamkeit von Compliance-Maßnahmen in der Organisation. Wir wissen aus der Beratungs-, Unternehmens- und Untersuchungspraxis, woran Compliance-Management-Systeme im Ernstfall gemessen werden – und was sie leisten müssen, damit es gar nicht erst zum Ernstfall kommt.

Compliance und OWiG: Rechtliche Anforderungen in wirksame Organisation übersetzen

Die OWiG-Reform zeigt exemplarisch, warum Compliance heute nicht mehr allein eine juristische Fragestellung ist.

Rechtliche Anforderungen müssen in wirksame Prozesse, Kontrollen und Verantwortlichkeiten übersetzt werden. Gleichzeitig muss die Organisation in der Lage sein, ihre Maßnahmen und deren Wirksamkeit nachvollziehbar zu dokumentieren und im Ernstfall belastbar darzustellen.

Pohlmann & Company verbindet juristische Expertise mit praktischer Erfahrung aus Compliance, Governance und Investigations. Unternehmen werden nicht nur bei der rechtlichen Einordnung unterstützt, sondern auch bei der Frage, wie Compliance-Management-Systeme tatsächlich wirksam gemacht und konkrete Vorfälle professionell aufgearbeitet werden können.

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