Aktuelles von Pohlmann & Company

26.01.2024

Es kommt Bewegung in die EU-weite Bekämpfung von Geldwäsche

Vorläufige Einigung über AML-Paket stellt eine Verschärfung der geltenden Regeln in Aussicht

Im Juli 2021 haben wir erstmals umfassend über die Gesetzgebungsvorschläge der Kommission der Europäischen Union (EU) zur Verschärfung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung (AML-Paket) berichtet. In der letzten Woche haben nun Rat und Parlament eine vorläufige Einigung über Teile des Pakets erzielt: auch wenn die endgültigen Texte noch nicht veröffentlicht sind, eines steht mit der Pressemitteilung des Rates der EU vom 18. Januar 2024 fest – es sollen künftig noch strengere Vorschriften gelten.

Die Einigung sieht vor, dass in einer neuen Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche alle für den Privatsektor geltenden Regelungen zusammengefasst werden und damit erstmals eine EU-weite Harmonisierung der entsprechenden Vorschriften erreicht wird. In Abgrenzung zur Verordnung soll die 6. EU-Geldwäscherichtlinie hingegen Regelungen betreffend die Organisation des institutionellen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorsehen.

Die wichtigsten Regelungen der Verordnung im Überblick:

  • Für Barzahlungen soll EU-weit die Obergrenze von EUR 10.000 gelten, wobei es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, eine niedrigere Obergrenze festzulegen. Bei gelegentlichen Barzahlungen zwischen EUR 3.000 bis 10.000 muss künftig die Identität der Person ermittelt und überprüft werden.
  • Die Einigung stellt klar, dass wirtschaftliches Eigentum auf den Komponenten Eigentum oder Kontrolle beruhen kann. Der Schwellenwert zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums soll bei 25 % liegen; zudem sieht die Einigung die Präzisierung der Regelungen zur Bestimmung von komplexen Eigentums- und Kontrollstrukturen vor, um derart das höchstmögliche Maß an Transparenz schaffen zu können.
  • Verpflichtete sollen auch bei gelegentlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit Drittländern mit hohem Risiko verstärkte Sorgfaltspflichten durchführen, wenn die Regelungen in den betroffenen Ländern zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung infolge Schwachstellen eine Gefahr für die Integrität des EU-Binnenmarkts darstellen.
  • Darüber hinaus soll der Katalog der Verpflichteten um Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Händler von Luxusgütern und Profifussballvereinen und -agenten erweitert Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haben im Falle grenzüberschreitender Korrespondenzbeziehungen zudem auch verstärkte Sorgfaltspflichten durchzuführen.

Die wichtigsten Regelungen der 6. EU-Geldwäscherichtlinie im Überblick:

  • Danach sind sämtliche an das Transparenzregister übermittelten Information zu verifizieren. Verbindungen zu Personen oder Unternehmen, die von Finanzsanktionen betroffen sind, sind zu kennzeichnen.
  • Die Kompetenzen der Financial Itelligence Units (FIU) sollen erweitert werden, indem sie Zugang zu Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, so auch Steuerinformationen, erhalten. Der Prozess um die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Transaktion durch die betreffende FIU soll solide aufgestellt werden, um eine bessere Bearbeitung der Vorgänge gewährleisten zu können.
  • Für den Nicht-Finanzsektor sollen neue Aufsichtsmaßnahmen, sog. Aufsichtskollegien eingeführt werden.
  • Abschließend sollen EU-weite sowie nationale Risikoanalysen durchgeführt werden, während auf EU-Ebene Empfehlungen ausgesprochen werden, sollen die Mitgliedstaaten zur Umsetzung von national festgestellten Risikomitigierungsmaßnahmen verpflichtet werden.

Nächsten Schritte und Ausblick

Die Texte müssen noch fertiggestellt und zur Billigung dem EU-Parlament sowie dem Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Anschließend werden die Texte vom Rat und vom Parlament formell angenommen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht, um in Kraft zu treten. Während die Regelungen der Verordnung unmittelbar gelten, muss die 6. EU-Geldwäscherichtlinie noch in nationales Recht umgesetzt werden.

Abermals bleibt jedoch festzustellen, dass die EU konsequent die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorantreibt. Unternehmen, auch außerhalb des Finanzsektors, sollten die Vorschriften zur Geldwäscheprävention ernst nehmen und die jüngsten Entwicklungen zum Anlass nehmen, ihre AML-Compliance zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Gerne unterstützen wir Sie dabei!