Aktuelles von Pohlmann & Company

16.02.2021

Die Neuregelung des Geldwäschetatbestandes

Ihr Handlungsbedarf in der Geldwäschebekämpfung

Am 11. Februar 2021 hat der Bundestag den Regierungsentwurf zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (19/24180) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/26602) angenommen. Kern des Entwurfs ist eine grundlegende Reform des in § 261 StGB geregelten Straftatbestands der Geldwäsche.

Mit der Gesetzesinitiative soll der bereits am 2. Dezember 2018 in Kraft getretenen EU-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche vom 23. Oktober 2018 (2018/1673, „EU-Richtlinie„) Rechnung getragen werden. Da die EU-Richtlinie bereits bis zum 3. Dezember 2020 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, ist mit einem schnellen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen.

Wichtigste Änderung nach dem neuen Gesetz ist der Wegfall des abschließend definierten Vortatenkatalogs (§ 261 Abs. 1 Satz 2, Nr. 1-5, Satz 2 StGB). Tatobjekte einer Geldwäsche können damit fortan Gegenstände sein, ganz unabhängig davon aus welcher, gegebenenfalls auch nur fahrlässig begangenen Straftat sie herrühren. Mit der Streichung des Vortatenkatalogs verspricht sich der deutsche Gesetzgeber insbesondere eine effektivere Kriminalitätsbekämpfung im Bereich der organisierten Kriminalität.


Zusammengefasst

  • Der Bundestag hat am 11. Februar 2021 den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen.
  • Der angenommene Entwurf regelt im Wesentlichen eine Neufassung des Tatbestands des § 261 StGB. Wichtigste Änderung ist eine „All-Crimes-Lösung“ mittels Streichung des bisher anzuwendenden Vortatenkatalogs. Die bestehende Regelung zur Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche soll – in Abweichung zum Referentenentwurf – bestehen bleiben.
  • Da die Initiative auf eine EU-Richtlinie zurückgeht, die zum 3. Dezember 2020 in nationales Recht hätte umgesetzt werden sollen, ist mit einem schnellen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen.

Nicht nur die Vorkommnisse aus der jüngsten Vergangenheit, wie etwa der Skandal um Wirecard oder die Durchsuchung bei der Financial Intelligence Unit („FIU„) im Juli 2020, illustrieren eindrucksvoll, warum Deutschland immer wieder mal als „Geldwäsche-Paradies“ bezeichnet wird. Auch der kürzlich von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen publizierten Vorschlag zur Verschärfung gegebener Regelungen etwa durch die Untersagung von Bargeldtranskationen bei beurkundungs- und im Grundbuch eintragungspflichtiger Immobiliengeschäfte, deuten auf ein nach wie vor hohes Geldwäscherisiko in Deutschland hin.

Zwar schaffte es Deutschland in dem vom Tax Justice Network jährlich herausgegebenen Financial Secrecy Index (Schattenfinanzindex) im letzten Jahr von Platz 7 auf Platz 14 „aufzusteigen“; auch dort stellt es aber mit einer unverändert hohen Risikoausprägung eines der Schlusslichter in dem über 133 Länder umfassenden Index dar. Nach aktuellen Schätzungen sollen in Deutschland jährlich bis zu 109 Milliarden Euro „gewaschen“ werden. Die Einführung des Transparenzregisters im Jahr 2017 wurde vom Tax Justice Network zwar als wesentliche Verbesserungsmaßnahme gewertet, unverändert bemängelt wurde jedoch die schwache Durchsetzung des Geldwäschegesetzes.

Dem soll nun auch der jüngst angenommene Regierungsentwurf entgegenwirken. Dazu im Folgenden die wichtigsten Regelungen im Überblick:

„All-Crimes–Ansatz“ und Auslandstaten

Mit der ersatzlosen Streichung des bislang in § 261 Abs. 1 Satz 2, Nr. 1-5, Satz 2 StGB vorgesehenen Vortatenkatalogs („All-Crimes-Ansatz“) geht der deutsche Gesetzgeber weit über die Anforderungen der EU-Richtlinie hinaus. Diese sah lediglich eine Erfassung von Vermögegenständen als vortattauglich vor, die aus Straftaten mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten stammen. Mit der Streichung des Vortatenkatalogs soll es künftig hingegen ausreichen, dass ein Gegenstand aus irgendeiner Straftat – etwa einem Ladendiebstahl oder einer fahrlässig begangenen Taten, wie es bei Straftatbeständen des Produktrechts der Fall sein kann– herrührt. Auch wenn Geldwäschetäter mindestens bedingten Vorsatz mit Blick auf die strafrechtlich relevante Herkunft des Tatobjekts haben müssen, einer Zuordnung des maßgeblichen Gegenstands zu einer konkreten Straftat bedarf es damit nicht mehr.

In Hinblick auf Auslandstaten gilt, dass auch weiterhin Geldwäschehandlungen bezogen auf Gegenstände, die aus im Ausland begangenen Straftaten stammen, die sowohl nach dem Tatortrecht als auch deutschen Strafrecht strafbar sind, strafbar sein werden. Wobei es künftig auf die Tatortstrafbarkeit für bestimmte in Europäischen Übereinkommen und Rahmenbeschlüssen genannte Deliktsgruppen nicht mehr ankommen soll.

Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche bleibt erhalten

Sah der durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im August 2020 vorgelegte Referentenentwurf noch die Streichung der Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche vor, wurde dieser Tatbestand in den Regierungsentwurf, wie er nun durch den Bundestag angenommen wurde, als neuer Absatz 6 wieder eingeführt. Dem waren nicht zuletzt in einer Anhörung von Sachverständigen im Rechtsausschuss am 9. Dezember 2020 kontroverse Diskussionen vorausgegangen. Letztlich überwog jedoch das praktische Interesse, die Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken beizubehalten.

Qualifikationstatbestand für geldwäscherechtliche Verpflichtete

Mit einem neu-geregeltem Absatz 4 sieht der Gesetzesentwurf eine Strafschärfung hin zu einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten für denjenigen vor, der eine Tat nach § 261 StGB als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz begeht. Mit dieser Regelung wurde eine Vorgabe der EU-Richtlinie umgesetzt. Die Strafschärfung betrifft danach Verpflichtete nach § 2 GwG, wie beispielsweise Güterhändler, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine Straftat nach § 261 StGB begehen – beispielsweise durch (leichtfertige) Verbuchung von Zahlungen durch Geschäftskunden, die aus inkriminierten Straftaten stammen.

Fazit und Folgen für das geldwäscherechtliche Compliance-Management

Die jüngste Gesetzesinitiative macht nach der Novellierung des Geldwäschegesetzes durch die Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie, die zu erheblichen Verschärfungen im präventiven Prüfbereich der Kundensorgfaltspflichten führte (wir berichteten darüber in unseren Beitrag vom 17. Januar 2020), einen weiteren Schritt in Richtung einer effektiveren Geldwäschebekämpfung.

Der Verzicht auf den Vortatenkatalog wird sicherlich zu einer Zunahme von geldwäscherechtlich relevanten Taten führen. Dies hat unmittelbare Auswirkung auf die Anforderungen und Verpflichtungen von Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz: die umfassende Durchführung von Kundensorgfaltspflichten mit Blick auf die Herkunft etwaig geschäftsrelevanter (Vermögens-)gegenstände gewinnt weiterhin an Bedeutung. Die Einführung des Qualifikationstatbestands für Verpflichtete macht es noch deutlicher: Unternehmen haben auf ein wirksames Compliance-Management zu setzen, um geldwäscherechtliche Sachverhalte zu identifizieren und zu vermeiden.

Zunehmend unumgänglich – auch für privilegierte Güterhändler – werden damit eine umfassende Risikoanalyse, die das Geldwäscherisiko im Unternehmen erfasst, die Etablierung von belastbaren Prozessen zur Durchführung der Kundensorgfaltspflichten sowie Verständnis in Hinblick auf die Notwendigkeit und Voraussetzungen der Abgabe von Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG. Denn eine weitere Zunahme an Verdachtsmeldungen an die ohnehin schon stark belastete FIU gilt als wahrscheinlich.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung von Compliance-Maßnahmen, um auch diesen weiteren Schritt in der Geldwäschebekämpfung in ihren internen Abläufen adäquat zu integrieren.