Aktuelles von Pohlmann & Company

17.01.2020

Novelliertes Geldwäschegesetz in Kraft getreten

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten

Nach intensiver Diskussion des Regierungsentwurfes und der Verabschiedung der vom Finanzausschuss des Bundestages zuletzt angeregten Änderungen ist am 1. Januar 2020 das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Umsetzungsgesetz) in Kraft getreten. Damit ist die insgesamt Fünfte Geldwäsche EU-Änderungsrichtlinie nunmehr in nationales Recht umgesetzt.

Das Umsetzungsgesetz betrifft insbesondere Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG-Novelle), aber auch anderer Gesetze, wie beispielsweise des Kreditwesengesetzes, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und des Versicherungsgesetzes.

Zusammenfassung

  • Das Gesetz zur Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
  • Die GwG-Novelle bringt wichtige Änderungen in den Themenbereichen Verpflichtete, Kundensorgfaltsplichten, Transparenzregister sowie weiterer Aspekte, wie unter anderem einer ausnahmslosen Registrierungspflicht mit sich.
  • Privilegierte Güterhändler haben weiterhin vornehmlich die Meldepflichten des § 43 GwG zu erfüllen, wobei sich die Voraussetzungen für eine Privilegierung künftig auch auf involvierte Dritte erstrecken.
  • Das Transparenzregister wird für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

Wir hatten bereits in unserem Blogbeitrag vom 28. Mai 2019 über das Umsetzungsgesetz, damals noch im Referentenentwurf, berichtet. Die wesentlichen Änderungen in Bezug auf die GwG-Novelle, lassen sich in folgende Themenbereiche zusammenfassen:

Verpflichtete

Neben der Erweiterung des Verpflichtetenkreises, u.a. auf Anbieter von elektronischen Geldbörsen, Umtauschplattformen für den Tausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt, aber auch Kunstlagerhalter, die gewerblich in Zollfreigebieten lagern, sieht die GwG-Novelle nunmehr eine erfreuliche Klarstellung für Holdinggesellschaften vor: sie werden ausdrücklich aus der Begriffsbeschreibung der Finanzinstitute in § 2 Abs. 24 GwG ausgenommen und unterfallen damit nicht dem Anwendungsbereich des GwG.

Güterhändler sind auch mit der GwG-Novelle weiterhin Verpflichtete, können aber eine Privilegierung in Bezug auf Verpflichtungen zum Risikomanagement sowie Kundensorgfaltspflichten erfahren, wenn sie die Zahlung oder Entgegennahme von Bargeld in Höhe von mindestens EUR 10.000 nachweislich ausschließen. Neu ist indes, dass in diesem Zusammenhang auch Bargeldzahlungen, die durch Dritte getätigt oder entgegengenommen werden, von Relevanz sind. Hier wird sich künftig noch konkretisieren müssen, welche Personengruppen letztlich unter den Begriff „Dritte“ zu subsumieren sind. Naheliegend wäre es diejenigen Personengruppen als „Dritte“ zu qualifizieren, die rechtlich und tatsächlich unter der Kontrolle des Güterhändlers stehen (z.B. Vertreter oder Erfüllungsgehilfen).

Während der Regierungsentwurf für Mutterunternehmen einer Gruppe noch privilegierungsunabhängig die gruppenweite Einrichtung eines Risikomanagements und Umsetzung interner Sicherungsmaßnahmen beim Mutterunternehmen vorsah, ist diese erweiterte Anforderung des § 4 GWG auf Drängen des Finanzausschusses des Bundestages nicht Teil des Umsetzungsgesetzes geworden. Schließen Mutterunternehmen als Güterhändler Bargeldzahlungen ab EUR 10.000 wirksam aus, müssen sie weiterhin vornehmlich die verdachtsbezogenen Meldepflichten nach § 43 GwG erfüllen.

Kundensorgfaltspflichten und Dokumentationserfordernisse

Die GwG-Novelle sieht diverse Änderungen bezüglich der durch Verpflichtete durchzuführenden Kundensorgfaltspflichten vor. So haben Verpflichtete, die erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identifizierung ihrer Geschäftspartner durchführen, dies nunmehr unverzüglich vorzunehmen. Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung, beispielsweise mit (Personen-) Gesellschaften oder bestimmten Rechtsgestaltungen wie Trusts, haben Verpflichtete künftig entweder den Nachweis einer Registrierung oder einen Auszug aus dem Transparenzregister einzuholen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungserfordernisse bzgl. zur Ermittlung von wirtschaftlich Berechtigten getroffener Maßnahmen gelten künftig auch für die Ermittlung der Eigentums- und Kontrollstrukturen von Rechtsträgern. Überdies erfahren sie eine Erweiterung: auch etwaige Schwierigkeiten bei der Überprüfung eines (fiktiven) wirtschaftlich Berechtigten sind fortan zu dokumentieren und aufzubewahren. Alle Aufzeichnungen sind, vorbehaltlich anderer Vorschriften, mindestens fünf Jahre aufzubewahren; wobei mit dem Umsetzungsgesetz nunmehr eine absolute Höchstfrist von zehn Jahren eingeführt wurde.

Weiterhin haben Verpflichtete auch eine durch das Umsetzungsgesetz erfolgte Erweiterung der verstärkten Sorgfaltspflichten in § 15 Abs. 4 GwG zu beachten: Die verstärkten Sorgfaltspflichten greifen nicht mehr – wie bisher – nur, wenn eine Geschäftsbeziehung mit einer in einem Drittstaat mit hohem Risiko ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person eingegangen wird, sondern bereits bei Beteiligung eines Hochrisikostaates bzw. einer dort ansässigen natürlichen oder juristischen Person an der Transaktion oder Geschäftsbeziehung.

Transparenzregister

Das Transparenzregister wird nunmehr trotz der seit 2018 kritisch geführten Diskussionen ohne Nachweis eines berechtigten Interesses für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Wirtschaftlich Berechtigte können Auskunft über die sie betreffenden Einsichten in das Transparenzregister, freilich in anonymisierter Form, beantragen. Bei der Feststellung von Diskrepanzen zwischen den im Transparenzregister gespeicherten und den bei der Identifizierung eines Geschäftspartners erhobenen Daten oder dem Verdacht auf Strohmanngeschäfte ist dies der registerführenden Stelle durch den Verpflichteten zu melden. Im Falle der Missachtung der Meldepflichten kann künftig ein Bußgeld gegen den Verpflichteten verhängt werden.

Weitere hervorzuhebende Punkte

Politically Exposed Persons („PEP“)-Listen

Mit dem Ziel der europaweiten Vereinheitlichung und Harmonisierung der konkret als PEP zu definierenden Personengruppen war der EU-Kommission bis zum 10. Januar 2020 eine den PEP-Status begründende Liste mit Funktionen und Ämtern vorzulegen; Deutschland hat seine Liste begleitend zum Gesetzgebungsverfahren erstellt. Jene Liste wird von der EU-Kommission mit den Listen der übrigen Mitgliedstaaten noch konsolidiert und wird dann in dieser konsolidierten Form künftig von den Verpflichteten im Rahmen der Prüfung des PEP-Status von Geschäftspartnern und wirtschaftlich Berechtigten zu berücksichtigen sein.

Registrierungspflicht

Weiterhin müssen sich sämtliche Verpflichtete künftig bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Bisher war diese Registrierung nur bei der Abgabe einer Verdachtsmeldung vorzunehmen. Mit der Registrierungspflicht soll insbesondere die Hemmschwelle zur Abgabe von Verdachtsmeldungen gesenkt werden. Die Registrierungspflicht besteht, sobald der noch zu entwickelnde „Informationsverbund der FIU“ in Betrieb genommen wird, spätestens ab 2024.

Ausblick/Schlussfolgerungen

Insbesondere die neu in den Verpflichtetenkreis aufgenommenen Personengruppen aber auch die bisher nach dem GwG Verpflichteten sollten ihr individuelles Geldwäscherisiko umfassend prüfen und umgehend risikoadäquate Maßnahmen einleiten. Priviligierte Güterhändler haben ihre internen Vorgaben und Prozesse in Bezug auf etwaige Bargeldzahlungen durch Dritte zu erweitern. Der Prüfung, in welchem Umfang aufgrund der GwG-Novelle Anpassungs- und Umsetzungsbedarf gegeben ist, sollte eine Risikoanalyse vorangehen – auch um z.B. zu ermitteln, ob sich ein Güterhändler auf die Priviligierung berufen kann. Bei dieser durchaus komplexen Herausforderung sind wir Ihnen gerne behilflich.

Die weiteren Entwicklungen, insbesondere was die Veröffentlichung aktualisierter Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum GwG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betrifft, behalten wir für Sie selbstverständlich im Blick.

Links

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten