Aktuelles von Pohlmann & Company

28.05.2019

Referentenentwurf zum neuen Geldwäschegesetz

Am 20. Mai 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) zur Anhörung vorgelegt. Die Änderungsrichtlinie ist bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen. Die hierin vorgesehenen Änderungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung sind u.a. als Reaktion auf die Terroranschläge in Paris und Brüssel, den Vormarsch der Kryptowährungen und nicht zuletzt den massiven Geldwäscheskandal der Danske Bank zu sehen.

Anpassungen sind u.a. in folgenden Bereichen vorgesehen:

  • die Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises,
  • die Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern,
  • die Konkretisierung des Personenkreises „politisch exponierte Personen“ (PEP) durch Listen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zu Funktionen bzw. Ämtern,
  • den öffentlichen Zugang zum elektronischen Transparenzregister sowie die Vernetzung der europäischen Transparenzregister.

Änderungen betreffen v.a. das Geldwäschegesetz (GWG), aber auch eine Reihe weiterer Gesetze, z.B. das Kreditwesengesetz (KWG), das Zahlungsdienstaufsichtsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz.

 

Erweiterung des Anwendungsbereichs; Klarstellung zur Industrieholding

Nach dem Entwurf sollen nunmehr u.a. Anbieter von elektronischen Geldbörsen (sog. Wallet Provider) sowie Umtauschplattformen für den Tausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt dem Kreis der Verpflichteten nach § 2 GWG unterfallen. Für Güterhändler wird bezüglich des Handels mit Edelmetallen die Schwelle für das Auslösen der Sorgfaltspflichten von 10.000 auf 2.000 Euro abgesenkt.

Im Immobilienbereich verpflichtet das Gesetz in der Fassung des Entwurfs nun auch Makler, die Mietverträge mit einem monatlichen Mietzins von mindestens 10.000 Euro vermitteln.

Im Kunstsektor sind künftig, neben den bisher bereits erfassten Kunsthändlern, -vermittlern und Auktionshäusern, auch Lagerhalter von Kunst (allerdings beschränkt auf Zollfreigebiete) erstmals geldwäscherechtlich verpflichtet.

Die Definition des Begriffs „Finanzunternehmen“ erfolgt nun ohne Verweis auf das KWG. Ferner enthält der Entwurf ferner eine für die Praxis willkommene Klarstellung, indem er reine Industrieholdings ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausnimmt. Hierbei handelt es sich nach der Gesetzesbegründung um sogenannte Vorschaltgesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungsinstitutssektors halten und die nicht mit Beteiligungen handeln, Beteiligungen zu Anlagezwecken erwerben oder anderweitig über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind.

  

Strengere Verpflichtungen im Banken- und Immobiliensektor

Künftig sollen bei Korrespondenzbankbeziehungen auch innerhalb des EWR verstärkte Sorgfaltspflichten im Regelfall zu beachten sein. Nur wenn die Risikoprüfung des Verpflichteten zu dem Ergebnis kommt, dass kein erhöhtes Risiko vorliegt, sollen diese nicht greifen – eine Umkehr des bisherigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses.

Um den erhöhten Risiken im Immobiliensektor Rechnung zu tragen, sieht der Gesetzesentwurf u.a. eine Konkretisierung und Senkung der Schwelle für die Verdachtsmeldungen durch die Träger freier Berufe bei Erwerbsvorgängen.

 

Harmonisierungsbestrebungen

Die Behandlung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu den von der EU-Kommission festgestellten Drittstaaten mit hohem Risiko soll vereinheitlicht werden; dies erfolgt nicht zuletzt durch die Vorgabe harmonisierter verstärkter Sorgfaltspflichten.

Auch im Umgang mit PEPs strebt die Richtlinie eine Harmonisierung an: die Mitgliedstaaten haben der Kommission bis zum 10. Januar 2020 Listen vorzulegen, in denen die Funktionen und Ämter genannt werden, die den PEP Status begründen Hieraus wird die Kommission eine gemeinsame Liste, auf die künftig im Gesetzestext verwiesen werden soll.

Das Transparenzregister wird künftig öffentlich zugänglich sein; das bisherige Einsichtnahmeverfahren wird jedoch beibehalten.

 

Das Bundeskabinett wird sich am 19. Juni 2019 mit dem Entwurf befassen.