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18.02.2021

Update zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht reicht Referentenentwurf eines deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes ein.

Einleitung

Am 7. Oktober 2019 hat der Europäische Rat die EU-Richtline zum Schutz von Whistleblowern (RL (EU) 2019/1937, im Folgenden „EU Whistleblower-RL“) verabschiedet. Die EU Whistleblower-RL beabsichtigt einen umfassenden Schutz von hinweisgebenden Personen, die einen Missstand in Unternehmen oder Behörden aufdecken. Dieser Schutz soll durch eine Vielzahl von Anforderungen, insbesondere betreffend die Einrichtung von internen und externen Hinweisgebersystemen, sowie durch ein Verbot von Vergeltungsmaßnahmen jedweder Art gewährleistet werden (Sehen Sie hierzu unsere ausführlichen Blogbeiträge vom 18. März 2019 und 9. Oktober 2019).

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat nun einen Referentenentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz zur Ressortabstimmung eingereicht. Ziel des Gesetzes ist der Ausbau des „bislang lückenhaften und unzureichenden“ Schutzes von Hinweisgebern und die Schaffung von Rechtssicherheit, heißt es offenbar in dem noch nicht veröffentlichten Entwurf, welcher der Deutschen Presse-Agentur vorliegt.

Der Gesetzentwurf befindet sich nun in der Ressortabstimmung und ist noch nicht veröffentlicht worden. Nach ersten Ausführungen des BMJV sieht der Referentenentwurf unter anderem folgende Regelungen vor:

Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs

Während die EU Whistleblower-RL nur bei Verstößen gegen das Unionsrecht greift, soll der sachliche Anwendungsbereich des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes auf nationales Recht ausgeweitet werden. Wie erwartet, sollen auch Verstöße gegen deutsches Recht gemeldet werden dürfen, ohne dass Hinweisgeber negative Konsequenzen fürchten müssen.

Externe Meldekanäle bei Bundesbehörden

Neben der Nutzung einzurichtender interner Meldekanäle sollen sich Hinweisgeber in Deutschland auch an eine zentrale externe Anlaufstelle – einzurichten beim Bundesdatenschutzbeauftragten – wenden können. Bei Verstößen gegen Buchführungsregeln, Aktionärsrechte und Ähnliches soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die externe Meldestelle werden. Hinweisgeber sollen ein uneingeschränktes Wahlrecht bezüglich dieser Meldekanäle haben und so bestmöglich von Zuständigkeitsfragen befreit werden.

Ausnahmen vom Hinweisgeberschutz

Nach dem Gesetzentwurf soll Hinweisgeberschutz nicht ausnahmslos gewährt werden. So sollen insbesondere Hinweisgeber, die Missstände  unmittelbar in die Öffentlichkeit tragen, vom Anwendungsbereich des geplanten Hinweisgeberschutzgesetzes ausgeschlossen sein. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn der Hinweisgeber zunächst adäquat meldet, aber innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten keine Rückmeldung erhält oder wenn er einen „hinreichenden Grund zur Annahme“ hatte, dass der gemeldete Missstand eine „unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses“ darstellt, so der Entwurf. Verschlusssachen und Informationen, die dem richterlichen Beratungsgeheimnis oder der ärztlichen oder anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht sollen grundsätzlich vom Hinweisgeberschutz ausgenommen sein.

Keine Pflicht zur Bearbeitung anonymer Hinweise

In Übereinstimmung mit der EU Whistleblower-RL sollen Hinweise auch nach dem Hinweisgeberschutzgesetz anonym erteilt werden können. Allerdings: Eine Pflicht zur Bearbeitung anonymer Hinweise soll es nicht geben; Unternehmen und Behörden soll freigstellt werden, anonyme Meldemöglichkeiten einzurichten. Auf diese Weise solle insbesondere der Gefahr denunzierender Meldungen und  überlasteter Meldestellen sowie zusätzlichen Kosten für andernfalls notwendige technische Vorrichtungen entgegengewirkt werden. Dieser Ansatz überrascht, insbesondere auch im internationalen Vergleich, und dürfte zweifellos Anlass für eine kritische Auseinandersetzung geben. Immerhin: Uneingeschränkt sind die Regelung zur Vermeidung von Repressalien – auch ursprünglich anonymen Hinweisgebern soll diesbezüglich vollumfänglich Schutz gewährt werden.

Beweislastumkehr bei Verstoß gegen das Repressalienverbot

Nach dem Referentenentwurf sind Repressalien, die sich gegen hinweisgebende Personen richten, verboten. Dem Verbot sollen bereits die bloße Androhung sowie der Versuch, Repressalien auszuüben, unterfallen. Kommt es nach der Meldung eines Missstandes dennoch zu einer Vergeltungsmaßnahme, insbesondere zu einer Suspendierung, Degradierung oder Einschüchterung des Hinweisgebers, so kann dieser Verstoß neben der Unwirksamkeit der Maßnahme zugleich einen Schadensersatzanspruch des Hinweisgebers begründen. In diesem Kontext soll eine Beweislastumkehr gelten, sodass der Arbeitgeber wird darlegen und beweisen müssen, dass eine ausgeübte Maßnahme nicht mit der Meldung eines vermeintlichen Missstandes in Verbindung steht.

Ausblick

Mit der Vorlage des Referentenentwurfs eines Hinweisgeberschutzgesetzes ist nun gut ein Jahr nach Verabschiedung der EU Whistleblower-RL der Umsetzungsprozess in Deutschland in vollem Gang. Aufgrund des Ablaufs der Umsetzungsfrist im Dezember diesen Jahres ist mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens innerhalb der nächsten Monate zu rechnen.

 

Die Einrichtung und Betreibung effektiver und Hinweisgebersysteme ist eine komplexe Herausforderung, die die umsichtige Auseinandersetzung mit rechtlichen, technischen und nicht zuletzt unternehmenskulturellen Anforderungen erfordert. Bereits jetzt sollten Unternehmen sich mit der Neueinrichtung von Meldekanälen oder aber der kritischen Prüfung und gegebenenfalls Anpassung ihrer vorhandenen Hinweisgebersysteme auseinandersetzen. Gerne stehen wir Ihnen dabei jederzeit als erfahrene Sparring-Partner zur Seite!

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