Zuckerbrot und Peitsche – Neue DOJ-Leitlinien für die Strafverfolgung von Unternehmen
Die neuesten Leitlinien des DOJ zu individueller Verantwortlichkeit, Unternehmensverantwortung und effektiven Compliance-Programmen
Am 15. September 2022 hielt Lisa Monaco, stellvertretende Generalstaatsanwältin, eine mit Spannung erwartete Rede an der New York University School of Law, in der sie mehrere neue Richtlinien und Leitlinien des US-Justizministeriums (DOJ) in Bezug auf die Strafverfolgung von Unternehmen vorstellte. Zugleich wurde ein neues Memorandum des DOJ mit dem Titel „Further Revisions to Corporate Criminal Enforcement Policies Following Discussions with Corporate Crime Advisory Group“ veröffentlicht (eine Kopie finden Sie hier).
In ihrer Einleitung hob Lisa Monaco hervor, dass seit ihrer Ankündigung im Oktober 2021 bezüglich einer konsequenteren Strafverfolgung durch das DOJ zahlreiche Gespräche mit verschiedenen Interessengruppen stattgefunden haben und dass – wie bereits angekündigt – eine „Corporate Crime Advisory Group“ etabliert worden ist.
Inhaltlich ging die stellvertretende Generalstaatsanwältin in ihrer Rede im Wesentlichen auf fünf Kernbereiche der neuen Leitlinien des DOJ ein (die sich auch in dem neuen Memo entsprechend strukturiert wiederfinden):
- individuelle Verantwortlichkeit,
- Fehlverhalten in der Vergangenheit,
- freiwillige Selbstanzeigen,
- unabhängige Compliance-Monitore, sowie
- Unternehmenskultur/Bewertung von Compliance-Programmen.
Das übergeordnete Ziel dieser neuen Leitlinien sei es, Unternehmen zu ermutigen und zu befähigen, „das Richtige zu tun“, und die Staatsanwälte zu befähigen, die Unternehmen, die dies nicht tun, zur Verantwortung zu ziehen.
Individuelle Verantwortlichkeit
Zu Beginn ihrer Rede wies Lisa Monaco auf die höchste Priorität des DOJ im Zusammenhang mit der Strafverfolgung von Unternehmen hin, nämlich die individuelle Verantwortlichkeit. Unter Verweis auf Fälle, in denen die Offenlegung relevanter Dokumente (z. B. aus strategischen Gründen) verzögert und damit die strafrechtliche Verfolgung von Einzelpersonen erschwert wurde, forderte Monaco Unternehmen, die beabsichtigen mit den Behörden zu kopieren, auf, Beweise für individuelles Fehlverhalten schneller vorzulegen („Geschwindigkeit ist von entscheidender Bedeutung„). Sie betonte, dass gegenteiliges Verhalten Konsequenzen nach sich ziehen würde, einschließlich der Kürzung oder Verweigerung eines Kredits für die Zusammenarbeit. Sie betonte zudem, dass Staatsanwälte angehalten sein künftig entweder vor oder zumindest gleichzeitig im Zeitpunkt einer Entscheidung gegen ein Unternehmen Anklage gegen Einzelpersonen erheben oder zumindest zu diesem Zeitpunkt einen Ermittlungsplan gegen Einzelpersonen vorlegen sollten. Damit solle verhindert werden, dass sich die Strafverfolgung von Einzelpersonen nach der Verurteilung von Unternehmen in die Länge zieht, wie es in der Vergangenheit häufig der Fall war.
Fehlverhalten in der Vergangenheit
Weiterhin reagierte die stellvertretende Generalstaatsanwältin auf die erhebliche Kritik und Diskussion, die seit ihrer Ankündigung im vergangenen Jahr bzgl. der Berücksichtigung von vergangenem Fehlverhalten geübt wurde. Sie kündigte neue, genauere Richtlinien zur Bewertung und Berücksichtigung von Fehlverhalten eines Unternehmens in der Vergangenheit, insbesondere in Fällen von Wiederholungstätern (die ihr zufolge 10-20 % der Fälle ausmachen).
Zudem wies sie darauf hin, dass nicht alle Fälle früheren Fehlverhaltens als gleichwertig anzusehen seien. Die wichtigsten Kriterien, die bei der Bewertung des Fehlverhaltens eines Unternehmens berücksichtigt werden müssten, seien strafrechtliche Verurteilungen in den USA sowie die Beteiligung derselben Personen und/oder Managements am aktuellen Fehlverhalten. Sie betonte aber auch, dass „älteres“ Fehlverhalten weniger ins Gewicht fallen sollte als aktuelles Verhalten und konkretisierte dies schließlich auf der Grundlage der Diskussion. Weitere Faktoren, die bei der Bewertung eine Rolle spielen werden, seien die Art und die Umstände des früheren Fehlverhaltens, einschließlich der Ursache, und die Branche, in der ein Unternehmen tätig ist. Darüber hinaus erklärte sie, dass Unternehmen auch künftig andere Unternehmen, die von Fehlverhalten betroffen seien, erwerben können, solange die Probleme nach dem Abschluss der Transaktion hinreichend mitigiert werden.
Freiwillige Selbstanzeigen
Im dritten Teil ihrer Rede ging Lisa Monaco schließlich auf die neuen Richtlinien des DOJ in Bezug auf freiwillige Selbstanzeigen ein, die ihr zufolge in anderen Behörden wie der Kartellabteilung oder der Abteilung für nationale Sicherheit bereits erfolgreich angewandt wird. In diesem Zusammenhang betonte die stellvertretende Generalstaatsanwältin, dass jede Abteilung des Ministeriums, die sich mit der Verfolgung von Unternehmensdelikten befasst, solche Richtlinien einführen muss, sofern eine solche nicht bereits existiert. Sie wies auch darauf hin, dass „Vorhersehbarkeit“ für Unternehmen von entscheidender Bedeutung sei: Unternehmen müssten klare Vorstellungen an die Anforderungen einer Selbstanzeige sowie die damit verbundenen Vorteile haben. Dies wiederum würde es den Chief Compliance Officers oder Leitern von Rechtsabteilungen erleichtern, die Geschäftsleitungen Management von einer freiwilligen Selbstanzeige als „gute Geschäftsentscheidung“ zu überzeugen.
Unabhängige Compliance Monitore
Um langanhaltender Kritik entgegenzuwirken, kündigte die stellvertretende Generalstaatsanwältin zusätzliche Leitlinien für die Auswahl von Compliance Monitoren an. Diese richten zum einen an Staatsanwälte, um diesen konkreten Maßgaben an die Hand zu geben um zu evaluieren, ob die Einsetzung eines Compliance Monitor erforderlich ist, und, sofern dies der Fall ist, wie sie einen Monitor auswählen. Zum anderen enthält der Leitfaden konkrete Hinweise, um das Auswahlverfahren für einen Monitor transparenter und einheitlicher zu gestalten. Dementsprechend enthält das neue Memorandum eine nicht abschließende Liste von 10 Faktoren, die Staatsanwälte bei der Beurteilung der Frage, ob die Einsetzung eines Compliance Monitors erforderlich ist, berücksichtigen sollten.
Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass das bloße Vorhandensein eines Compliance-Programms in den Unternehmen zwar vorausgesetzt, aber nicht mehr als ausreichend angesehen wird, um die Einsetzung eines Compliance Monitors zu vermeiden. Vielmehr muss ein Unternehmen im Zeitpunkt der Entscheidung nachweisen können, dass es sein Compliance-Programm sowie die internen Kontrollen in angemessener Weise auf ihre Wirksamkeit hin überprüft hat. Die stellvertretende Generalstaatsanwältin wies jedoch darauf hin, dass der Umfang eines Monitorships in Zukunft auf die tatsächlichen Bedürfnisse im Hinblick auf das Fehlverhalten und die damit verbundenen Compliance-Mängel zugeschnitten werden soll.
Unternehmenskultur als Fundament von Compliance-Programmen
Abschließend betonte Lisa Monaco die Bedeutung einer starken Unternehmenskultur. Auch wenn die Compliance-Funktionen in vielen Fällen mittlerweile gestärkt seien, hob sie eine starke Compliance-Kultur im Unternehmen als entscheidenden Eckpfeiler zur Vermeidung von Fehlverhalten hervor.
Ein zentraler Baustein hierbei sei nach den neuen Leitlinien ein angemessen gestaltetes Vergütungssystem, das viele Unternehmen bereits zur Förderung einer solchen Kultur eingeführt haben. Solche Vergütungssysteme sollten eine zweigleisige Struktur haben: einerseits Anreize, um Compliance-Bemühungen zu belohnen, und andererseits Abschreckungsmaßnahmen, um Fehlverhalten zu bestrafen, etwas durch Regelungen zur Rückforderung von Gehältern. Insofern enthält das neue Memorandum ergänzende, detaillierte Hinweise und Maßstäbe für Staatsanwälte bei der Bewertung eines Compliance-Programms, um festzustellen, ob ein Unternehmen über solche Vergütungsstrukturen verfügt, die Compliance fördern. Die stellvertretende Generalstaatsanwältin kündigte außerdem an, dass sie die Strafabteilung des DOJ gebeten hat, bis Ende 2022 konkrete Leitlinien in Bezug auf Kooperationskredite auszuarbeiten, die Unternehmen erwarten können, wenn ihre Vergütungsstrukturen Rückforderungsregelungen enthalten.
Schlussfolgerungen
Insgesamt untermauerte Lisa Monaco zwei Erwartungen, die das DOJ in Zukunft an Unternehmen stellen wird und die in Strafverfahren eine wichtige Rolle spielen werden:
(i) in die Einhaltung der Vorschriften zu investieren, und
(ii) aktiv werden, wenn Fehlverhalten auftritt.
Nur wenn Unternehmen diese Erwartungen ernst nähmen, könnten sie mit Strafmilderung bzw. Nachsicht seitens der Behörden rechnen.
Die Monaco-Rede sowie die neuen Leitlinien zeigen, dass die Luft dünner wird – Compliance-Programme, die nur auf dem Papier existieren, Lippenbekenntnisse sowie nicht ernst gemeinte oder nur halbherzig umgesetzte Compliance-Maßnahmen werden in Zukunft nicht mehr ausreichen, um Strafen sowie der Einsetzung eines Compliance Monitors zu entgehen.
Unternehmen sollten daher bereits jetzt die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Gerne geben wir unsere langjährigen Erfahrungen im Umgang mit den US-Strafverfolgungsbehörden und deren Erwartungen an Compliance und Unternehmenskultur an weiter. Wir unterstützen Unternehmen bei ihren Überlegungen, der Prüfung sowie der Weiterentwicklung von Compliance-Maßnahme, um effektive, und zugleich „verteidigungssichere“ Compliance-Management-Systeme zu implementieren. Gerne können Sie uns jederzeit ansprechen.