Aktuelles von Pohlmann & Company

16.12.2022

Update zum Transparenzregister

In unserem Blog-Beitrag vom 23.11.2022 haben wir über das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 22. November 2022 (Az. C-37/20, C-601/20) berichtet, wonach die Bestimmung in der 5. EU-Geldwäscherichtlinie, wonach Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von in der EU ansässigen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind, ungültig ist.

Vor dem Hintergrund des vorgenannten Urteils hat das Transparenzregister am 12. Dezember 2022 nun mitgeteilt, dass Einsichtnahmeanträgen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG nicht mehr vorbehaltlos entsprochen werden kann, sondern nur unter Berücksichtigung der Rechtslage nach der Entscheidung des EuGH sowie der im Einzelfall durch eine Einsichtnahme betroffenen Rechte.

Im Hinblick auf die Rechtslage, die vor Inkrafttreten der für nichtig erklärten Regelungen der Richtlinie (EU) 2018/843 galt und die im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung der GwG-Vorschriften heranzuziehen ist, sei nach Auffassung des Transparenzregister eine Einsichtnahme weiterhin in Fällen möglich, in denen das berechtigte Interesse an einer Einsichtnahme durch Mitglieder der Öffentlichkeit dargelegt wird. Aufgrund dieser Umstände haben Mitglieder der Öffentlichkeit den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung nunmehr zu begründen und ein darzulegen.

Unabhängig von dieser Einschränkung der Einsichtnahme sollte im Einzelfall geprüft werden, ob es darüber hinaus nicht auch ratsam ist, dass wirtschaftlich Berechtigte einen Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Abs. 2 S. 1 GwG stellen.