Aktuelles von Pohlmann & Company

09.04.2020

Transparenzregister – Bundesverwaltungsamt aktualisiert FAQs

Innerhalb weniger Monate hat das Bundesverwaltungsamt („BVA„) die häufig gestellten Fragen zum Umgang mit dem Transparenzregister erneut aktualisiert (Stand: 20. Februar 2020) und am 31. März 2020 veröffentlicht („FAQ 2020/II“). Wir berichteten erst kürzlich in unserem Blogbeitrag vom 23. März 2020 über die wesentlichen Vorgaben, die Mitteilungspflichtigen nach den entsprechenden Vorschriften des Geldwäschegesetzes („GwG„) zum Transparenzregister bekannt sein sollten.

Im Folgenden fassen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen/Klarstellungen des BVA zusammen:

  • Nicht alle im Handelsregister elektronisch abrufbaren Dokumente können die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG begründen. Eintragungspflichte Angaben, die sich nicht aus dem aktuellen oder chronologischen Abdruck, sondern etwa aus Jahresabschlüssen, Gesellschaftsverträge, Protokollen von Gesellschafterversammlungen oder vergleichbaren Dokumenten ergeben, sind ausdrücklich nicht geeignet die Mitteilungsfiktion auszulösen.
  • Mitteilungspflichtige haben dafür Sorge zu tragen, dass elektronisch abrufbare Gesellschafterlisten den Zeitraum seit Geltung der Meldepflichten gegenüber dem Transparenzregister, mithin seit dem 01. Oktober 2017 vollständig abdecken. Ist dies nicht der Fall und eine elektronisch abrufbare Gesellschafterliste erst zu einem späteren Zeitpunkt hinterlegt worden, ist eine Meldung des im fraglichen Zeitraum wirtschaftlich Berechtigen zum Transparenzregister nachzuholen.
  • Das BVA konkretisiert für Kommanditgesellschaften („KG„) einen weiteren Anwendungsfall für die Mitteilungsfiktion: Diese soll auch gelten, wenn ein Kommanditist zwei Gründe einer wirtschaftlichen Berechtigung erfüllt, so dass faktisch kein weiterer Kommanditist wirtschaftlich Berechtigter sein kann. Es geht um folgende Konstellation einer GmbH & Co. KG: Ist ein Kommanditist aufgrund seiner Kapitalanteile/Stimmrechte und gleichzeitig auch aufgrund der Beherrschung der Komplementär-GmbH wirtschaftlich Berechtigter, kann es de facto keinen weiteren wirtschaftlich Berechtigten geben. Es kann von der Mitteilungsfiktion Gebrauch gemacht werden. Freilich müssen aber dazu aus der elektronisch hinterlegten Gesellschafterliste der Komplementär-GmbH sämtliche notwendigen Angaben hervorgehen.
  • Das BVA konkretisiert auch für Vorgesellschaften und Gesellschaften in Gründung die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister.
  • Die wohl wesentlichste Klarstellung des BVA betrifft Tochtergesellschaften börsennotierter Unternehmen: Während eine börsennotierte Muttergesellschaft in Hinblick auf ihre umfassenden Offenlegungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz von den Mitteilungspflichten zum Transparenzregister befreit ist, sollten auch diejenigen Tochtergesellschaften davon profitieren können, bei denen die Muttergesellschaft 75% der Kapitalanteile hält bzw. 75% der Stimmrechte kontrolliert. Damit sei faktisch ausgeschlossen, dass die Tochtergesellschaft über einen anderen wirtschaftlich Berechtigen verfügt. Nunmehr hat das BVA konkretisiert, dass die dargestellte Privilegierung für Tochtergesellschaften dann nicht gelten soll, wenn keine natürliche Person beherrschenden Einfluss auf die Muttergesellschaft ausübt – was bei börsennotierten Unternehmen wohl die Regel sein wird. Somit gelten neuerdings die gesetzlichen Vertreter von Tochtergesellschaften börsennotierter Unternehmen als ihre fiktiven wirtschaftlich Berechtigten. Sind deren Angaben ordnungsgemäß im Handelsregister hinterlegt und elektronisch abrufbar, kann die Tochtergesellschaft von ihrer eigenen Mitteilungsfiktion Gebrauch machen. Damit sind nunmehr auch Tochtergesellschaften von börsennotierten Unternehmen angehalten, ihre Beteiligungsketten und die Aktualität ihrer Angaben zu ihren gesetzlichen Vertretern in den öffentlichen Registern zu überprüfen.
  • Erfreulich ist hingegen die Änderung der Haltung des BVA dahingehend, dass bei fehlender Angabe der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister, keine Unstimmigkeitsmeldungen abzugeben sind (jedenfalls in Hinblick auf die Meldungen des wirtschaftlich Berechtigten, die bis Ende 2019 gemacht wurden) – vorausgesetzt es handelt sich um die einzige Unstimmigkeit. Damit hat das BVA seine vorherige Praxis, die letztlich insbesondere zu administrativem Mehraufwand führte, aufgegeben.

Weiterhin gilt, was wir bereits in unserem letzten Blogbeitrag verdeutlichten: deutsche Unternehmen sind angehalten genauestens zu prüfen, ob und in welchem Umfang Mitteilungen gegenüber dem Transparenzregister erforderlich sind – dies gilt nach neuer Auffassung des BVA nunmehr explizit auch für Tochtergesellschaften börsennotierter Unternehmen.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie in Bezug auf Fragen rund um Ihre Meldepflichten, die Mitteilungsfiktion und die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten, Abgabe von Meldungen gegenüber dem Transparenzregister sowie etwaigen weitergehenden Fragen in diesem Zusammenhang.