Aktuelles von Pohlmann & Company

23.03.2020

Das Transparenzregister – Was Mitteilungs­pflichtige wissen sollten

Bereits in unserem Blogbeitrag vom 17. Januar 2020 haben wir Ihnen in aller Kürze die Neuerungen im Zusammenhang mit dem seit 2017 eingeführten Transparenzregister vor dem Hintergrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Novelle des Geldwäschegesetzes („GwG„) vorgestellt.

Zum 1. Oktober 2019 sowie zuletzt zum 3. Januar 2020 hat das Bundesverwaltungsamt („BVA“) häufig gestellte Fragen („FAQ“) zum Umgang mit dem Transparenzregister veröffentlicht. Die FAQ verdeutlichen einmal mehr die umfassenden Mitteilungspflichten, die Adressaten nach den §§ 20, 21 GwG unterliegen. Ein Verstoß der tatbestandlichen Mitteilungspflichten kann mit Geldbußen entsprechend des Bußgeldkatalogs nach § 56 Abs. 1 Nr. 55 bis 63 GwG, d.h. bei vorsätzlicher Begehung mit bis zu EUR 150.000, bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen auch mit bis zu EUR 1 Millionen, geahndet werden. Das BVA hat als zuständige Rechts- und Fachaufsichtsbehörde bereits Mitte letzten Jahres damit begonnen, die Erfüllung der Meldepflichten zum Transparenzregister durch die Mitteilungspflichtigen verstärkt zu überprüfen und relevante Verstöße mit Bußgeldern zu sanktionieren.

 

Zusammengefasst

  • Das BVA verschickt seit Mitte 2019 wegen nicht erfolgter Mitteilungen oder nichtgeltender Mitteilungsfiktion Anhörungsbögen an Mitteilungspflichtige.
  • Verfehlungen in Bezug auf die mitteilungspflichtigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sind bußgeldbewährt.
  • Seit dem 1. Januar 2020 ist das Transparenzregister öffentlich zugänglich. Im Hinblick auf den wirtschaftlichen Berechtigten ist nunmehr zwingend auch die Staatsangehörigkeit mitzuteilen.
  • Es bleiben einige Fallkonstellationen (z.B. bei Konzernsachverhalten), die Fragen in Bezug auf die Mitteilungspflicht aufwerfen.

 

Mitteilungspflichtige

Ausgenommen börsennotierter Gesellschaften im regulierten Markt (die bereits umfassenden Offenlegungspflichten vornehmlich nach dem Wertpapierhandelsgesetz unterliegen) sind mitteilungspflichtig im Sinne der §§ 20, 21 GwG alle juristischen Personen des Privatrechts (wie etwa die GmbH, AG oder SE), eingetragenen Personengesellschaften (wie etwa die KG oder oHG) sowie Verwalter von Trusts (Trustees). Mitteilungspflichtig ist damit im Grunde jede Gesellschaft mit Sitz in Deutschland außer der GbR.

Vereinigungen mit Sitz im Ausland sind mitteilungspflichtig, wenn sie Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie erwerben wollen.

Mitteilungspflichten

Mitteilungspflichtige haben dem Transparenzregister gegenüber die in § 19 Abs. 1 GwG definierten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Diese umfassten schon bei Einführung des Transparenzregisters in 2017 den Vor- und Nachnamen des wirtschaftlich Berechtigten, dessen Wohnort, das Geburtsdatum sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Seit dem 1. Januar 2020 neu hinzugekommen ist nunmehr die Mitteilung der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten.

Mitteilungsfiktion

Gemäß § 20 Abs. 2 GwG gilt die Mitteilungspflicht als erfüllt, soweit sich entsprechende Angaben vollständig aus anderen öffentlichen und elektronisch abrufbaren, inländischen Registern wie beispielsweise dem Handels-, oder Unternehmensregister ergeben („Mitteilungsfiktion„). Der in diesem Zusammenhang wohl häufigste Anwendungsfall ist die im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste: Ist diese so gepflegt, dass ihr sämtliche notwendige Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten entnommen werden können, bedarf es keiner gesonderten Mitteilung gegenüber dem Transparenzregister mehr.

Weniger eindeutig und damit klärungsbedürftig in Hinblick auf die Beurteilung, ob von einer wirksamen Mitteilungsfiktion Gebrauch gemacht werden kann oder nicht, sind sicherlich komplexere gesellschaftsrechtliche Konstellationen wie z.B. die folgenden:

Konzernsachverhalte mit Auslandsbeteiligung

Konzerne bestehen üblicherweise aus komplexen Beteiligungsketten, in die mitunter auch ausländische Gesellschaften eingebunden sind. Grundsätzlich gilt, dass es kein Konzernprivileg gibt und somit jede Gesellschaft mit deutschem Satzungssitz den Umfang ihrer Mitteilungspflichten bzw. das Eingreifen der Mitteilungsfiktion selbständig und gesondert zu prüfen hat. In mehrstufigen Konzernstrukturen ist – insbesondere, wenn die Mitteilungsfiktion greifen soll – dafür Sorge zu tragen, dass die wirtschaftlich Berechtigten auf allen Ebenen aus öffentlichen, elektronisch abrufbaren Registern ersichtlich sind. Ist dies der Fall, können Tochtergesellschaften von der Mitteilungsfiktion auf Ebene der Muttergesellschaft profitieren.

Das BVA führt in Hinblick auf börsennotierte Konzernmuttergesellschaften, die von einer Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister grundsätzlich ausgenommen sind, aus, dass auch Tochtergesellschaften von dieser Privilegierung profitieren können. Voraussetzung dafür ist, dass sie von der Muttergesellschaft so kontrolliert werden, dass es letztlich keinen anderen wirtschaftlich Berechtigten gibt (infolge mehr als 75% Anteilsinhaberschaft oder Stimmrechtskontrolle). Ist dies nicht der Fall (z.B. durch Beteiligung einer ausländischen, nicht börsennotierten Gesellschaft), kann die Tochtergesellschaft sich nicht auf eine Mitteilungsfiktion berufen.

KG und GmbH & Co. KG

Sämtliche Kommanditgesellschaften (auch GmbH & Co. KGs) sind vor dem Hintergrund einer jüngsten Klarstellung durch das BVA angeraten, ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister zu überprüfen. In  seinem aktualisierten FAQ hat das BVA nämlich klargestellt, dass  ein Kommanditist – neben dem Komplementär, der schon aufgrund seiner organschaftlichen Stellung in der Regel wirtschaftlich Berechtigter sein wird – auch wirtschaftlicher Berechtigter sein kann, jedenfalls nicht in Hinblick auf die mitteilungspflichtigen Angaben und einer möglichen Meldefiktion von der im Handelsregister hinterlegten Hafteinlage automatisch auf die Höhe der Kapitaleinlage geschlossen werden kann. Die Kommanditisten unterliegen damit grundsätzlich einer Mitteilungspflicht. Ausnahmen sollen nur für die sog. Einheits-GmbH & Co. KG mit nur einem Kommanditisten sowie für die Ein Personen-GmbH & Co. KG, bei der der Kommanditist zugleich Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH ist, gelten. In diesen Konstellationen kann sich auf die Mitteilungsfiktion berufen werden, sofern die notwendigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus den öffentlichen Registern ergeben.

Verifizierung durch Verpflichtete

 Nach dem GwG Verpflichtete sind wiederum im Rahmen der Durchführung ihrer Kundensorgfaltspflichten nach § 11 Abs. 5 Satz 2 GwG angehalten, die eingeholten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten mittels Transparenzregisterauszug zu verifizieren. Bestehen Unstimmigkeiten, müssen Verpflichtete unverzüglich eine entsprechende Meldung gegenüber der registerführenden Stelle abgeben. Etwaige Unstimmigkeiten können damit in der Praxis zu überraschenden Anforderungen und Fragen führen, die unter Zeitdruck zu klären sind. Ohne gültigen Transparenzregisterauszug sind die Kundensorgfaltspflichten nicht abschließend erfüllt, was im Ergebnis dazu führt, dass eine Geschäftsbeziehung nicht eingegangen werden oder die Transaktion nicht durchgeführt werden kann. So gilt beispielsweise für Notare ein Beurkundungsverbot, wenn die Sorgfaltspflichten nicht abschließend erfüllt sind.

Richtige und vollständige Angaben

Zusammengefasst kommt es damit für Mitteilungspflichtige maßgeblich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der an das Transparenzregister übermittelten Angaben an. Bereits Tippfehler sollen nach Ansicht des BVA dazu führen, dass der Verpflichtete eine Unstimmigkeitsmeldung gegenüber dem Transparenzregister abzugeben hat. In konsequenter Auslegung führen die gesetzlichen Regelungen zum Transparenzregister auch dazu, dass die Angaben in den übrigen öffentlichen Registern, die für Zwecke der Mitteilungsfiktion herangezogen werden, stets à jour gehalten werden müssen. Sind hier veröffentlichte Angaben fehler- oder gar lückenhaft, wird ein Verpflichteter auch hier angehalten sein, eine Unstimmigkeitsmeldung abzugeben.

Fazit

Die Regelungen zu Meldepflichten und etwaiger Meldefiktionen gegenüber dem Transparenzregister sind, insbesondere in Konzern- und Auslandskonstellationen durchaus kom-plex. Da das BVA mit Prüfungen begonnen hat, drohen weiterhin merkliche Bußgelder. Auch dürften zunehmend mehr Verpflichtete, Nachweise in Bezug auf den wirtschaftlichen Berechtigten verlangen und deren Übereinstimmung mit Angaben beim Transparenz- und sonstigen öffentlichen Registern prüfen. Im Kontext guter Corporate Compliance gilt es also jetzt zu handeln und etwaige Beteiligungsketten offenzulegen und Unstimmigkeiten zu korrigieren. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.