Aktuelles von Pohlmann & Company

26.03.2024

EmpCo-Richtlinie zur Verhinderung von Greenwashing

Neue Anforderungen an die Umweltkommunikation durch die EmpCo-Richtlinie soll Greenwashing verhindern

Am 26. März 2024 ist die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers for the green transition, „EmpCo-Richtlinie) in Kraft getreten, die neue und weitreichende Vorgaben für Umweltaussagen zur Vermeidung von Greenwashing aufstellt. Die Mitgliedstaaten haben nun bis Ende September 2026 Zeit, Maßnahmen zur Umsetzung dieser Vorgaben zu erlassen und zu veröffentlichen.

Hintergrund der Richtlinie

Mit der Richtlinie will die EU die Verbraucher in die Lage versetzen, im Bereich der Nachhaltigkeitswerbung informierte Kaufentscheidungen zu treffen und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beizutragen. Gewerbetreibende sind nach der Richtlinie verpflichtet, „klare, relevante und zuverlässige Informationen“ bereitzustellen. Dies soll vor allem durch eine Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken („UGP-Richtlinie“) erfolgen. Neben einer Änderung von Art. 6 und 7 der UGP-Richtlinie betreffend Geschäftspraktiken, die auf der Grundlage einer Einzelbewertung als irreführend gelten und daher verboten sind, wird insbesondere der Anhang I (sog. „Schwarze Liste“) mit der Aufnahme spezifischer irreführender Praktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten und deshalb verboten sind, signifikant erweitert.

Unlautere Geschäftspraktiken

Die wichtigsten neuen Verbote in Anhang I der Richtlinie sind dabei die folgenden:

  • Nachhaltigkeitssiegel anzubringen, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde (Abs. 1 des Anhangs der EmpCo-Richtlinie, neue Nr. 2a des Anhangs I der UGP-Richtlinie). Dies soll vermeiden, dass interne, von den Unternehmen zu „Scheinzwecken“ selbst entworfene Label verwendet werden und den Verbrauchern somit eine bessere Übersichtlichkeit und Einheitlichkeit gewähren.
  • Allgemeine Umweltaussagen zu treffen, bei der der Gewerbetreibende die „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nicht nachweisen kann (Abs. 2 des Anhangs zur EmpCo-Richtlinie, neue Nr. 4a des Anhangs I der UGP-Richtlinie).
  • Umweltaussagen zum gesamten Produkt oder zu den gesamten Geschäftstätigkeiten zu treffen, wobei sich die Umweltleistung nur auf Teilaspekte oder -tätigkeiten bezieht (Abs. 2 des Anhangs zur EmpCo-Richtlinie, neue Nr. 4b des Anhangs der UGP-Richtlinie).
  • Umweltaussagen zu treffen, wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, welche sich aber nur auf der Kompensation von Treibhausgasen begründen (Abs. 2 des Anhangs zur EmpCo-Richtlinie, neue Nr. 4c des Anhangs I der UGP-Richtlinie), beispielsweise „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“ oder „reduzierter CO2-Fußabdruck“. Solche Aussagen sind in Zukunft nur noch zulässig, wenn sich die positive Umweltauswirkungen unmittelbar aus der Wertschöpfungskette des Produktes ergeben. Ein komplettes Verbot von Werbung für die Investitionen in Umweltinitiativen von Unternehmen sieht die Richtlinie jedoch nicht vor, solange die Werbung in einer Art und Weise aufbereitet ist, die den Verbraucher nicht über die CO2-Bilanz eines spezifischen Produktes täuschen kann.
  • Anforderungen als Besonderheit zu präsentieren, die kraft Gesetzes für alle Produkte der gleichen Kategorie gelten (Abs. 3 des Anhangs zur EmpCo-Richtlinie, neue Nr. 10a des Anhangs I der UGP-Richtlinie).

Auf künftige Leistung bezogene Umweltaussagen 

Auch die weit verbreitete Praxis von Unternehmen Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen zu treffen (beispielsweise die Aussage „Klimaneutral ab 2030!“), wird zukünftig stark eingeschränkt. Solche Aussagen sind nach einer Einzelfallbewertung verboten, wenn sie nicht auf spezifischen, klar definierten und begründeten Verpflichtungen und Zielen des Unternehmens, die in einem öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan festgeschrieben sein müssen, beruhen.

Verbot von „Social Washing“

Eine irreführende Handlung soll zukünftig auch vorliegen können, wenn soziale Merkmale eines Produktes oder Geschäftstätigkeit falsch und somit unwahr sind oder den Verbraucher in irgendeiner sonstigen Weise täuschen können, wodurch die Wettbewerber über das Lauterkeitsrecht zukünftig auch gegen das sog. „Social Washing“ von Konkurrenzunternehmen vorgehen können.

Verbotene Aussagen zur langfristigen Nutzbarkeit

Die EmpCo-Richtlinie sieht zudem weiterhin Änderungen vor, die auf die langfristige Nutzbarkeit, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit von Produkten abstellen. In diesem Kontext werden zukünftig solche Äußerungen verboten, die

  • im Rahmen von Softwareaktualisierungen Informationen zurückhalten, dass die Aktualisierung die Funktionalität negativ beeinflusst oder diese als notwendig erscheinen lassen, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalität dienen;
  • die fälschliche Behauptung aufstellen, dass eine bestimmte Haltbarkeit unter normalen Nutzungsbedingungen erreicht wird;
  • die die Ware als reparierbar kennzeichnet, obwohl sie es tatsächlich nicht ist;
  • den Verbraucher dazu veranlassen, früher die Betriebsstoffe einer Ware zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies technisch notwendig ist;
  • Informationen zurückhalten, dass die Funktionalität beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden, oder die fälschliche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird.

Einordnung und Folgen der Richtlinie

Die Richtlinie ist Teil der neuen Verbraucheragenda der Kommission von 2020 und des Aktionsplans der Kommission für die Kreislaufwirtschaft von 2020 und ist eine Folgemaßnahme des europäischen Grünen Deals. Ergänzt wird sie durch die künftige, noch im Legislativverfahren befindliche Green-Claims-Richtlinie (Proposal for a Directive on Green Claims) aus dem Jahr 2023, die Anforderungen an die Begründung und Kommunikation freiwilliger Umweltaussagen und Umweltzeichen für Unternehmen aufstellt.

In Deutschland wird die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfolgen. Unternehmen müssen ab 2026 mit entsprechend strengeren Vorgaben im nationalen Recht rechnen. Sollten Unternehmen dagegen weiterhin die verbotenen Aussagen verwenden, droht die Inanspruchnahme durch Wettbewerber (§ 8 UWG) und qualifizierte Wettbewerbsverbände (§ 8b UWG) auf Beseitigung und Unterlassen mit dem Risiko des Ersatzes des hierdurch entstehenden Schadens nach § 9 UWG. Unabhängig davon zeigt auch die bisherige und aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte, dass bei der Umweltkommunikation aus Compliance-Sicht höchste Sorgfalt angezeigt ist. Es empfiehlt sich daher, die entsprechende Werbeaussagen zur Vermeidung von Reputationsrisiken kritisch zu überprüfen.

Durch unsere langjährige Erfahrung in sämtlichen Bereich der Umwelt-Compliance sind wir erfolgreich darin, Risiken möglichen „Greenwashings“ aufzudecken, rechtlich zu bewerten und praxisgerecht zu mitigieren. Insbesondere sind wir die Experten an der Schnittstelle zwischen Umwelt-Compliance und Allgemeiner Compliance.

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