Am 10. März hat das US-Justizministerium (Department of Justice, „DOJ“) die erste behördenweit einheitliche Richtlinie zur Unternehmensstrafverfolgung veröffentlicht. Die neue Corporate Enforcement and Voluntary Self-Disclosure Policy („CEP“) soll dafür sorgen, dass Wirtschaftsstraftaten (White-collar crimes) in allen DOJ-Einheiten nach denselben Regeln, vorhersehbar und fair verfolgt werden.
Bereits in den Jahren 2023 und 2025 wurden weitreichende Veränderungen an der CEP sowie eine Neuausrichtung des White-Collar Enforcement Plans der Criminal Division des DOJ vorgenommen. Die neuste Entwicklung und Neuerung des CEP hat jedoch einen fundamentalen Unterschied zu den vorangegangenen Veränderungen, sie gilt DOJ-weit einheitlich. Damit hebt die neue CEP alle bisherigen Richtlinien einzelner DOJ-Einheiten (Criminal Division, Fraud Section, FCPA-Unit, U.S. Attorney’s Office, etc.) auf. Sie legt ihren Fokus hierbei auf prozessuale Konsistenz, nicht auf inhaltliche Enforcement-Schwerpunkte. Eine Ausnahme bilden dabei kartellrechtliche Strafsachen, für die die neue CEP keine Anwendung findet.
I. Kernpunkte der neuen DOJ-Richtlinie
Die neue DOJ‑Richtlinie verschiebt den Fokus der Unternehmensstrafverfolgung hin zu mehr Transparenz, Einheitlichkeit und Anreizsteuerung. Sie definiert klar, wie Unternehmen sich verhalten müssen, um Vorteile – bspw. in der Bußgeldbemessung – zu erhalten, und schafft damit einen vorhersehbaren und fairen Standard für alle Beteiligten.
Der übergeordnete Zweck: Wirtschaftskriminalität schneller erkennen, wirksamer verfolgen und Unternehmen motivieren, integres Verhalten zur Grundlage ihres Handelns zu machen.
II. Die drei Szenarien
Im Rahmen der CEP werden drei mögliche Szenarien definiert, die je nach Kooperation, Transparenz und Remediations-Bemühungen der Unternehmen zu unterschiedlichen Arten der Strafminderung bis hin zu einem offiziellen Verzicht auf Strafverfolgung reichen können (Declination). Diese Szenarien gelten im Rahmen der neuen DOJ-Richtlinie für alle Divisionen des DOJ einheitlich.
1. Szenario 1 – Declination (offizieller Verzicht auf eine Anklage)
Der Verzicht auf eine strafrechtliche Verfolgung tritt im Rahmen der neuen CEP bei vollständiger Erfüllung aller festgelegten Anforderungen ein. Hierzu zählen:
- Das Unternehmen hat den Verstoß freiwillig und rechtzeitig an eine zuständige strafrechtliche Einheit des DOJ gemeldet.
- Das Unternehmen hat während den Ermittlungen durch das DOJ vollumfänglich kooperiert.
- Das Unternehmen hat zeitnah, angemessene und wirksame Abhilfemaßnahmen ergriffen.
- Es bestehen keine strafverschärfenden Umstände. Hierunter fallen u.a.:
- die Schwere oder Häufigkeit des Fehlverhaltens innerhalb des Unternehmens,
- das Ausmaß des entstandenen Schadens,
- das Vorliegen ähnlicher Verstöße in der Vergangenheit sowie strafrechtlicher Verfahren innerhalb der letzten 5 Jahre.
Als Folge der vollständigen Erfüllung dieser Faktoren verzichtet das DOJ auf eine strafrechtliche Verfolgung. Diese Entscheidung wird veröffentlicht. Verbleibende potenzielle Konsequenzen des Verstoßes sind die Abschöpfung der unrechtmäßig erwirtschafteten Gewinne sowie Schadensersatzzahlungen.
2. Szenario 2 – Das „Near Miss“-Szenario: große Vorteile trotz kleiner Mängel
Sofern das Unternehmen während der Untersuchungen zwar vollumfänglich kooperiert und im Anschluss angemessene und wirksame Abhilfemaßnahmen ergreift, die Selbstanzeige jedoch nicht als freiwillige oder rechtzeitige Selbstanzeige gewertet wird, ist Szenario 2 möglich. Dieses ist auch dann möglich, wenn strafverschärfende Umstände bestehen, sofern diese nicht besonders schwerwiegend sind oder mehrfach vorliegen.
In Folge von Szenario 2 kommt es ebenfalls zu keiner strafrechtlichen Verfolgung. Das Unternehmen und das DOJ einigen sich im Rahmen eines Non-Prosecution Agreements („NPA“) auf festgelegte Pflichten, die über einen bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als drei Jahre, durch das Unternehmen umzusetzen und zu erfüllen sind. Das NPA beinhaltet des Weiteren den Verzicht auf eine Monitorbestellung sowie eine Reduzierung der Geldbuße von mindestens 50% und bis zu 75% der unteren Bandbreite des Bußgeldrahmens gemäß der U.S. Sentencing Guidelines möglich.
- Ein typischer Fall für Szenario 2 ist eine Selbstanzeige, bei der das DOJ bereits zuvor anderweitig über den Sachverhalt informiert wurde (Ausnahme: Hinweisgebermeldung). Die Selbstanzeige wird in der Folge nicht als freiwillig gewertet, wodurch die Anforderungen aus Szenario 1 nicht erfüllt sind. In diesem Fall qualifiziert sich das Unternehmen nicht für den vollständigen Verzicht auf strafrechtliche Verfolgung, kann jedoch die Vorteile aus den zuvor beschriebenen strafmildernden Pflichten im Rahmen des NPA erhalten.
3. Szenario 3 – Standardweg: klassische Strafverfolgung mit begrenzter Entlastung
In dem Fall, dass das Unternehmen die Voraussetzungen für Szenario 1 oder Szenario 2 nicht erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft die volle Ermessensfreiheit hinsichtlich Form und Laufzeit der Compliance-Auflagen und des Strafmaßes. Für Unternehmen, die dennoch vollumfänglich kooperieren und im Anschluss angemessene und wirksame Abhilfemaßnahmen ergreifen, ist eine Reduzierung von bis zu 50% der unteren Bandbreite des Bußgeldrahmens gemäß der U.S. Sentencing Guidelines möglich.
III. Die zentralen Anforderungen im Detail
Zusätzlich zu den drei Szenarien definiert das DOJ auch die Voraussetzungen zur Erfüllung der drei Anforderungen: Freiwillige Selbstanzeige, Vollumfängliche Kooperation und zeitnahe und angemessene Abhilfemaßnahmen.
1. Freiwillige Selbstanzeige (Voluntary Self-Disclosure)
Das Unternehmen hat den Verstoß freiwillig und rechtzeitig an eine zuständige strafrechtliche Einheit des DOJ zu melden. Konkret gelten hierfür folgende Bedingungen:
- Das Unternehmen muss das Fehlverhalten in gutem Glauben innerhalb eines angemessen kurzen Zeitraums nach Kenntniserlangung gegenüber der zuständigen Einheit des DOJ offenlegen.
- Der Verstoß darf dem DOJ bisher nicht bekannt sein und die Offenlegung muss erfolgen, bevor das DOJ anderweitig davon erfährt.
- Das Unternehmen darf keine bestehenden rechtlichen Verpflichtungen gehabt haben, das Fehlverhalten gegenüber dem DOJ offenzulegen.
Eine Besonderheit stellt hierbei die Hinweisgebermeldung dar. Selbst wenn ein Whistleblower einen relevanten Sachverhalt zuerst an das DOJ meldet, kann das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllen, wenn es sich innerhalb von 120 Tagen mit einer Selbstanzeige an das DOJ wendet.
2. Vollumfängliche Kooperation (Full Cooperation)
Damit die Kooperation eines Unternehmens als vollumfänglich gewertet werden kann, müssen die nachfolgenden Kriterien erfüllt sein:
- Das Unternehmen sammelt und legt proaktiv alle sachverhaltsrelevanten Fakten und Informationen freiwillig, rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig offen.
- Das Unternehmen verhindert Konflikte mit DOJ-Ermittlungen und setzt auf Anfrage eigene Untersuchungsschritte vorübergehend aus.
- Das Unternehmen stellt alle relevanten Mitarbeitenden für Untersuchungsmaßnahmen zur Verfügung (inkl. soweit rechtlich möglich auch im Ausland).
Die Erfüllung dieser Kriterien wird jedoch nicht immer gleich bewertet. Die Kooperation eines Unternehmens wird anhand von Umfang, Qualität, Timing, Auswirkung und Relevanz beurteilt. Je nach Verhalten und Kooperationsbereitschaft des Unternehmens kann sich dieses Kooperationspunkte erarbeiten, die die Grundlage der letztendlichen Bewertung der Kooperation des Unternehmens bilden.
3. Zeitnahe und angemessene Abhilfemaßnahmen (Timely and Appropriate Remediation)
Das Unternehmen hat zeitnah, angemessene und wirksame Abhilfemaßnahmen ergriffen. Hierunter fallen die folgenden Maßnahmen:
- Die Durchführung einer Ursachenanalyse (Root-Cause-Analysis) des Sachverhalts,
- Die Implementierung oder Verbesserung des Compliance-Programms,
- Das Ergreifen angemessener Disziplinarmaßnahmen gegen Verantwortliche,
- Die ordnungsgemäße Dokumenten- und Kommunikationsaufbewahrung, sowie
- Maßnahmen, die verdeutlichen, dass sich das Unternehmen glaubhaft bessert.
IV. Fazit/Schlussfolgerung
Eines steht im Hinblick auf die Anforderungen der neuen, erstmals DOJ‑weit einheitlich geltenden Corporate Enforcement Policy fest: Wer sie erfüllen will, benötigt ein robustes, wirksames und gelebtes Compliance‑Management‑System. Die Vorteile einer freiwilligen Selbstanzeige stehen vor allem denjenigen Unternehmen offen, die über funktionierende Hinweisgeberkanäle, belastbare interne Kontrollmechanismen sowie professionelle Untersuchungsstrukturen verfügen und in der Lage sind, die Effektivität ihres Compliance‑Programms realistisch einzuschätzen. Die neue CEP ist damit nicht nur ein Durchsetzungsinstrument, sondern auch ein Anstoß zur Selbstreflexion: Sie bietet Unternehmen eine Gelegenheit, ihre Systeme auf den Prüfstand zu stellen und bestehende Prozesse zu verbessern, um im Ernstfall „rechtzeitig“ reagieren und „vollumfänglich kooperieren“ zu können. Nur Unternehmen, die über verlässliche Strukturen verfügen, sind in der Lage, den hohen Erwartungen des DOJ hinsichtlich Transparenz, Dokumentation und Kooperationsbereitschaft gerecht zu werden.
Auch wenn die CEP in Deutschland nicht unmittelbar anwendbar ist, birgt sie eine klare Botschaft für deutsche Unternehmen: Gute Compliance zahlt sich aus. Unternehmen sollten daher die Gelegenheit nutzen, ihre Compliance‑Governance, ihre internen Kontrollsysteme und ihre Ermittlungsstrukturen professionell weiterzuentwickeln. Wir unterstützen Organisationen regelmäßig bei der Einführung, Überprüfung und Optimierung ihrer Compliance‑Programme sowie der zugehörigen Prozesse und stehen Ihnen mit unserer Erfahrung im Umgang mit US‑Strafverfolgungsbehörden gerne zur Seite.