EUDR 2026: Self-Check, Fristen und Pflichten der EU-Entwaldungsverordnung

Stand 24. August 2026: Die Grundanforderungen der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) sind vielen Unternehmen mittlerweile bekannt (Geodaten prüfen, Legalitätsnachweise sammeln und eine Sorgfaltserklärung, die Vorbereitung zur konkreten operationellen Umsetzung im Unternehmen ist jedoch nicht selten noch eine echte Herausforderung. Hier können Sie sich über die EUDR informieren, den kostenlosen Pohlmann & Company EUDR-Self-Check machen und unser detailliert ausgearbeitetes Whitepaper zu dem Thema downloaden.

Was ist die EUDR?

Die EUDR ist die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten, englisch „EU Deforestation Regulation”. Sie erlaubt das erstmalige Inverkehrbringen, die Bereitstellung und die Ausfuhr relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse nur, wenn diese entwaldungsfrei sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und von einer Sorgfaltserklärung (DDS) gedeckt sind (Art. 3 EUDR).

Erfasst sind sieben relevante Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Hinzu kommt eine umfangreiche Liste relevanter Erzeugnisse in Anhang I EUDR, die über KN- beziehungsweise HS-Codes definiert ist. Erfasst werden damit auch verarbeitete Produkte, etwa Schokolade, Möbel, Reifen oder Papier.

Welche Fristen gelten für die EUDR?

Die wichtigsten EUDR-Pflichten gelten grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2026. Für natürliche Personen sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen, die am 31. Dezember 2024 bereits als solche bestanden und in der Rolle des Marktteilnehmer relevante Produkte erstmals in der EU auf den Markt bringen oder aus der EU ausführen, gilt grundsätzlich eine verlängerte Frist bis zum 30. Juni 2027. Das gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die bereits unter den Anhang der früheren EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fallen.

In welche Rollen unterscheidet die EUDR?

Rolle UnternehmenBeispiele und Erklärungen
MarktteilnehmerEin Marktteilnehmer bringt relevante Erzeugnisse erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr oder führt sie aus der EU aus. Dazu zählen insbesondere Importeure, in der EU ansässige Erzeuger sowie Exporteure.
Kleinst- oder KleinprimärerzeugerEine natürliche Person oder ein Kleinst- oder Kleinunternehmen mit Sitz in einem Niedrigrisikoland innerhalb der EU, das relevante Erzeugnisse selbst erzeugt und sie erstmals in Verkehr bringt oder aus der EU ausführt.
Nachgelagerter MarktteilnehmerEin nachgelagerter Marktteilnehmer verarbeitet relevante Erzeugnisse zu anderen Produkten, etwa Holz zu Möbeln (entscheidend ist die HS-Code Klassifizierung), oder führt relevante Erzeugnisse aus, für die bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt.
HändlerEin Händler ist typischerweise ein Weiterverkäufer von relevanten Produkten ohne diese im Sinne der Zolltariflichen Klassifizierung (HS-Codes) zu verändern.

Welche Produkte sind von der EUDR betroffen?

Die Europäische Kommission hat im Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs I angenommen. Er streicht unter anderem Rinderhäute und Leder sowie runderneuerte Reifen und nimmt beispielsweise löslichen Kaffee, gefrorene Rinderzungen und bestimmte Palmölderivate auf. Für die neu aufgenommenen Erzeugnisse ist ein späterer Geltungsbeginn zum 30. Dezember 2027 vorgesehen. Wichtig für die Einordnung: Der Rechtsakt unterliegt noch dem Einspruchsverfahren von Parlament und Rat und wird erst mit der Veröffentlichung im Amtsblatt verbindlich.

EUDR-Self-Check: Ist Ihr Unternehmen vorbereitet?

Die Selbsteinschätzung innerhalb des Self-Checks zielt auf die Anforderung einer vollen Sorgfaltsprüfung ab.

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Wie Pohlmann & Company bei der EUDR unterstützt

Pohlmann & Company begleitet Unternehmen an der Schnittstelle von Recht, Compliance, Governance und operativen Prozessen – nicht nur punktuell bei der Implementierung, sondern als langfristiger EUDR-Partner.

  • Produkt-Check: Prüfung, ob konkrete Rohstoffe und Erzeugnisse anhand von Anhang I der EUDR und der dort aufgeführten KN- bzw. HS-Codes (internationale Warennummern zur Klassifizierung von Produkten im Zoll- und Außenhandel) in den Anwendungsbereich der EUDR fallen.
  • Rollen-Check: Prüfung, welche Rolle ein Unternehmen im konkreten Geschäftsvorgang und innerhalb der Unternehmensstruktur einnimmt, z. B. als Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer, Händler oder Klein- bzw. Kleinstprimärerzeuger.
  • Betroffenheitsanalyse: Gesamtbetrachtung von Produkten, Warenströmen, Lieferketten, Prozessen und Konzerngesellschaften.
  • Lieferantenfragebögen: Strukturierte Abfragen für Geolokalisierungsdaten, Legalitätsinformationen, Rückverfolgbarkeitsdaten und weitere Nachweise. In diesem Schritt stellen wir zudem fest, welche Daten ggf. über staatliche Initiativen bereits erhoben wurden.
  • Governance-Workshops: Zuständigkeiten, Freigaben und Eskalationswege zwischen Einkauf, Compliance, Nachhaltigkeit, Zoll, IT und Management.
  • DDS-Prozesse: Operationalisierung von Vorbereitung, Prüfung, Freigabe, Einreichung und Dokumentation der Sorgfaltserklärungen.
  • Legalitätsprüfung: Fachliche und rechtliche Unterstützung bei der Bewertung von Informationen und Dokumenten anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes.
  • Risikobewertung und Risikominderung: Unterstützung bei der Risikobewertung nach Art. 10 EUDR und bei Maßnahmen der Risikominderung nach Art. 11 EUDR. 
  • Mock Audits: Simulation einer möglichen Behördenprüfung sowie Überprüfung interner Prozesse, Dokumentation und Nachweisführung.

EUDR FAQ 2026: Kurze Antworten auf häufige Fragen

·       Was bedeutet EUDR?

EUDR steht für EU Deforestation Regulation, auf Deutsch EU-Entwaldungsverordnung. Gemeint ist die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten.

·       Wo finde ich den EUDR-Gesetzestext als PDF?

Die verbindliche Fassung in allen Amtssprachen, einschließlich PDF, ist über EUR-Lex abrufbar. Für die Praxis empfiehlt sich die konsolidierte Fassung vom 26.12.2025, die die Änderungen durch die Verordnung (EU) 2025/2650 enthält.

·       Wurde die EUDR verschoben?

Ja. Der Start der EUDR wurde mehrfach verschoben, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2650. Die wichtigsten Pflichten gelten grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2026. Für bereits am 31. Dezember 2024 bestehende Kleinst- und Kleinunternehmen gilt eine verlängerte Frist bis zum 30. Juni 2027. Das betrifft allerdings nicht automatisch jedes kleine Unternehmen, sondern insbesondere Unternehmen in der Rolle des Marktteilnehmers. Also Unternehmen, die relevante Produkte erstmals in der EU auf den Markt bringen oder aus der EU ausführen. Außerdem gilt die verlängerte Frist nicht für Erzeugnisse, die bereits unter die frühere EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen.

·       EUDR News 2026: Was hat sich zuletzt geändert?

2026 hat die Kommission eine aktualisierte Guidance und eine neue FAQ-Fassung veröffentlicht sowie das Informationssystem TRACES weiterentwickelt. Zudem wurde ein Delegierter Rechtsakt vorgelegt, der den Anhang I der EUDR und damit die Liste der erfassten Rohstoffe und Erzeugnisse anpasst. Für Unternehmen ändert das die Detailfragen, nicht die Grundpflichten.

·       Was ist eine DDS?

Die Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) ist die im EU-Informationssystem TRACES abgegebene Erklärung, mit der ein Marktteilnehmer bestätigt, die Sorgfaltspflicht erfüllt zu haben. Ohne vorherige Erklärung dürfen relevante Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden.

·       Was ist die Legalitätsprüfung?

Die Legalitätsprüfung ist die Bewertung, ob ein relevanter Rohstoff nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurde. Sie umfasst unter anderem Landnutzungsrechte, Umwelt- und Forstrecht, Rechte Dritter, Arbeits- und Menschenrechte sowie Steuer-, Handels- und Zollvorschriften.

·       Was ist die vereinfachte Sorgfaltspflicht?

Bei Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Risiko kann sich der Marktteilnehmer nach Art. 13 EUDR auf die Informationssammlung beschränken, wenn kein nennenswertes Umgehungs- oder Vermischungsrisiko besteht. Risikobewertung und Risikominderung entfallen dann; die Informationspflichten nach Art. 9 EUDR bleiben bestehen.

·       Sind Verpackungen von der EUDR erfasst?

Verpackungsmaterial, das ausschließlich eine andere Ware stützt, schützt oder transportiert, fällt nach der Auslegung der Kommission nicht unter die EUDR. Als eigenständige, in Anhang I gelistete Handelsware kann Verpackung dagegen erfasst sein. Die PPWR regelt davon unabhängige Anforderungen an Verpackungen.

Rechtsquellen und weiterführende Hinweise: