Aktuelles von Pohlmann & Company

12.08.2019

SFO Richtlinie für die Kooperation von Unternehmen

In dieser Woche veröffentlichte das britische Serious Fraud Office („SFO“) eine Richtlinie zu der Frage, was unter Unternehmenskooperation im Hinblick auf aufgeschobene Vollstreckungsvereinbarungen („DPA“) zu verstehen ist. Die Richtlinie beschreibt, was das SFO von Unternehmen in Bezug auf die Bereitstellung und Aufbewahrung von Unterlagen, Zeugenaussagen und den Verzicht auf Vertraulichkeitsschutz in Bezug auf Untersuchungsmaterial erwartet.

Das SFO hat bereits mehrfach erklärt, dass es Zusammenarbeit als einen wesentlichen Aspekt bei seiner Strafverfolgungsentscheidung betrachtet – insbesondere wenn es darum geht, darüber zu entscheiden, ob eine Vereinbarung über eine aufgeschobene Vollstreckungsvereinbarung getroffen wird oder nicht. Während Zusammenarbeit an sich nicht immer ein Erfolgsgarant ist, so ist sie doch zweifellos ein entscheidender Faktor im SFO-Entscheidungsprozess.

Für das SFO geht  Zusammenarbeit „über das hinaus, was gesetzlich vorgeschrieben ist“. In diesem Zusammenhang könnte man an die Bemühungen eines Unternehmens denken, vermutetes Fehlverhalten zu identifizieren, sowie die Feststellung, wer für das Fehlverhalten verantwortlich ist, einschließlich der anschließenden Berichterstattung an das SFO sowie der Aufbewahrung und Übergabe von Beweismitteln. Die Richtlinie enthält praktische Beispiele für bewährte Vorgehensweisen, einschließlich der strukturierten Aufbewahrung und Zusammenstellung von Dokumenten und Unterlagen, der Aufbewahrung und Bereitstellung von Passwörtern und Wiederherstellungsschlüsseln für digitale Geräte usw.

Einer der umstrittensten Teile der Richtlinie bezieht sich auf die Frage der Inanspruchnahme von Vertraulichkeitsschutz für Zeugenaussagen, da die Richtlinie einen unabhängigen Berater vorsieht, der bescheinigt, dass das fragliche Material tatsächlich geschützt ist. Zudem bleibt unklar, ob Unternehmen auf Vertraulichkeitsschutz  von Zeugenaussagen verzichten müssen, um nach Ansicht des SFO als zusammenarbeitend angesehen zu werden.

Die Richtlinie kann hier heruntergeladen werden.