Aktuelles von Pohlmann & Company

18.12.2019

US-Richtlinie zu Selbstanzeigen bei Embargo-Verstößen

Richtlinie der Abteilung für Nationale Sicherheit des US-Justizministeriums bietet Unternehmen weitere Anreize, im Falle von Embargo-Verstößen Selbstanzeige zu erstatten

Nach der „Export Control and Sanctions Enforcement Policy for Business Organizations“ (die „Richtlinie“), die von der Abteilung für Nationale Sicherheit des US-Justizministeriums am 13. Dezember 2019 veröffentlicht wurde, sollen Unternehmen, die freiwillig Embargo- und Ausfuhrkontrollverstöße melden, der Abschluss von Non-Prosecution Agreements und weitere Vorteile zugutekommen.

Die überarbeitete Richtlinie ist in ihrer Struktur der ebenfalls kürzlich überarbeiteten „FCPA Corporate Enforcement Policy“ ähnlich.

Die Richtlinie zielt darauf ab, Selbstanzeigen von Unternehmen zu fördern. Gemäß der Richtlinie arbeiten die zuständigen Strafverfolgungsbehörden mit der Vermutung, dass ein Non Prosecution Agreement abgeschlossen werden kann und ein Unternehmen keine Strafe zahlen muss, wenn es einen ihm bekannt gewordenen Verstoß unmittelbar und freiwillig den Behörden anzeigt. Um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, dürfen keine erschwerenden Faktoren hinzutreten, wie etwa dass der Verstoß im Auftrag des Managements vorgenommen wurde oder es wiederholt zu Gesetzesverstößen kam (selbst in diesen Fällen können Unternehmen immer noch einen Straferlass von bis zu 50% der möglichen Maximalstrafe erhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind).

Um von der Richtlinie zu profitieren, müssen Unternehmen weiterhin umfassend Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Verstöße vornehmen und mit den Behörden kooperieren. Werden Verstöße aufgedeckt, können diese weiterhin zu Vermögensabschöpfungen, -verfall oder Restitutionspflichten führen.

Mit der überarbeiteten Richtlinie belohnt das US-Justizministerium weiter Selbstanzeigen von Unternehmen; diese müssen – ebenso wie unter der FCPA Corporate Enforcement Policy – umso mehr sicherstellen, dass eine Selbstanzeige richtig vorgenommen wird, um in den vollen Genuss der Erleichterung zu kommen.

Die überarbeitete Richtlinie kann hier abgerufen werden.